Corona-Informationen für Angehörige

12.04.2021: Erklär-Video über Corona-Schutzimpfungen in Leichter Sprache

Das KJF Büro für Leichte Sprache “Sag´s einfach” hat ein gutes Video zu Corona und Impfen in Leichter Sprache produziert. Es ist auf Youtube abrufbar.

16.02.2021: Video-Botschaften zur Corona-Schutzimpfung

Ja! Ich lasse mich impfen! Gemeinsam gegen Corona“ ist der Slogan der Impf-Kampagne im Franziskuswerk Schönbrunn. Die Geschäftsführung will Mut machen, zur persönliche Information anregen und damit positiv auf die Schutzimpfung zuzugehen. „Wir empfehlen die Impfung den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie unseren Mitarbeitenden, weil wir sie als attraktive Perspektive für unsere Arbeitsbedingungen und die Gesundheit von uns allen sehen“, begründet Geschäftsführerin Michaela Streich die Aktion, für die auch Landrat Stefan Löwl gewonnen werden konnte. Per Video-Botschaften werben Löwl und die beiden Geschäftsführer Streich und Markus Holl zum Teil mit sehr persönlichen Botschaften für die Impfung:

Landrat Stefan Löwl

Botschaft Michaela Streich

Botschaft Markus Holl

10.02.2021: Informationen zur Corona-Impfung in Leichter Sprache

Das Robert-Koch-Institut hat Informationen zur Corona-Schutzimpfung in Leichter Sprache herausgegeben, das wir Ihnen als Angehörige oder gesetzliche Betreuungen nicht vorenthalten möchten. Mit diesen Handreichungen haben Sie ein Werkzeug in der Hand, mit dem Sie alle Fragen rund um die Corona-Impfung mit Ihrem Angehörigen durchsprechen und so zu einer guten Entscheidung pro oder contra Impfung kommen können. Das Paket besteht aus drei Dokumenten:

mRNA-Impfstoffe:

  • Einleitung und Erklärung der Formulare
  • Ein Aufklärungsblatt über die Impfung, das u.a. erklärt, wer sich impfen lassen kann, was vor und nach der Impfung zu beachten ist, mit Informationen zum Corona-Virus und der Erkrankung, sowie wie man sich gegen die Erkrankung schützen kann.
  • Ein praktischer Erklärbogen als Unterstützung beim Ausfüllen des Anamnese-Fragebogens für die Corona-Schutzimpfung. Der Erklärbogen kann beim Ausfüllen des Anamnesebogens daneben gelegt werden – er liefert Erklärungen zu jeder Frage des Anamnesebogens.

Vektor-Impfstoffe:

  • Einleitung und Erklärung der Formulare
  • Ein Aufklärungsblatt über die Impfung, das u.a. erklärt, wer sich impfen lassen kann, was vor und nach der Impfung zu beachten ist, mit Informationen zum Corona-Virus und der Erkrankung, sowie wie man sich gegen die Erkrankung schützen kann.
  • Ein praktischer Erklärbogen als Unterstützung beim Ausfüllen des Anamnese-Fragebogens für die Corona-Schutzimpfung. Der Erklärbogen kann beim Ausfüllen des Anamnesebogens daneben gelegt werden – er liefert Erklärungen zu jeder Frage des Anamnesebogens.

09.02.2021: Informationen zur Corona-Impfung mit einem mRNA-bzw. Vektor-Impfstoff

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Angehörige,

neben den beiden zugelassenen mRNA-Impfstoffen von Biontech/Pfizer und Moderna hat nun auch der Vektor-Impfstoff von Astra Zeneca die EU-weite Zulassung erhalten.

Alle Bewohner*innen des Franziskuswerks sind gemäß der Impfschutzverordnung den beiden höchsten Prioritätsstufen zugeordnet; Bewohner*innen ab 80 Jahren und Bewohner*innen von Haus Korbinian sind sogar in der obersten Priorität berücksichtigt. Das bedeutet, dass bei der Zuteilung von Impfstoff an den Landkreis Dachau Ihre Angehörigen/Betreuten zu den ersten Personen gehören, die geimpft werden können. Die Impfung ist freiwillig.

Damit Ihr Angehöriger/Betreuter per mobilem Impfteam bei uns im Haus geimpft werden kann, müssen dem behandelnden Arzt vollständig ausgefüllte Formulare vorliegen. Im Nachgang zu unserem Schreiben veröffentlichte das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege seit dem 17.12.2020 weiterführende Formulare, die bei einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus dem behandelnden Arzt vorgelegt werden müssen. Aus diesem Grund werden wir Sie noch einmal kontaktieren und Ihnen die aktuell gültigen Formulare zusenden. Aber auch hier finden Sie die aktuell gültigen Formulare und Informationen vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (Stand: 02.02.021). Es handelt sich dabei für die

Impfung mit einem mRNA-Impfstoff um

  1. einen Hinweis zum Ausfüllen der Einwilligungserklärung/Anamnesebogen,
  2. ein Aufklärungsmerkblatt zur Schutzimpfung,
  3. einen Anamnese-/Impfbogen für Einzelimpfungen
  4. einen Anamnese-/Impfbogen für Reihenimpfungen in Einrichtungen
    Bitte beantworten Sie nur die Fragen, soweit Ihnen Informationen vorliegen; weitere Angaben werden vom Arzt, ggf. aufgrund der uns vorliegenden Pflegedokumentation, tagesaktuell ergänzt.
  5. eine umfassende Einwilligung der gesetzlichen Betreuer*innen
    Bitte geben Sie auf Seite 1 an, ob Ihr/e Betreute/r, selbständig über eine Impfung entscheiden kann und darf oder ob Sie diese Entscheidung treffen möchten.
    Wenn Sie die Entscheidung für Ihre/n Betreute/n treffen, dann kreuzen Sie auf Seite 2 der Erklärung bitte nur eine der vier Auswahlmöglichkeiten an!
  6. eine Datenschutzinformation.

Impfung mit einem Vektor-Impfstoff um

  1. einen Hinweis zum Ausfüllen der Einwilligungserklärung/Anamnesebogen, (liegt noch nicht vor)
  2. ein Aufklärungsmerkblatt zur Schutzimpfung,
  3. einen Anamnese-/Impfbogen
    Bitte beantworten Sie nur die Fragen, soweit Ihnen Informationen vorliegen; weitere Angaben werden vom Arzt, ggf. aufgrund der uns vorliegenden Pflegedokumentation, tagesaktuell ergänzt.
  4. eine umfassende Einwilligung der gesetzlichen Betreuer*innen (liegt noch nicht vor)
    Bitte geben Sie auf Seite 1 an, ob Ihr/e Betreute/r, selbständig über eine Impfung entscheiden kann und darf oder ob Sie diese Entscheidung treffen möchten.
    Wenn Sie die Entscheidung für Ihre/n Betreute/n treffen, dann kreuzen Sie auf Seite 2 der Erklärung bitte nur eine der vier Auswahlmöglichkeiten an!
  5. eine Datenschutzinformation.

Damit Ihr/e Angehörige/r oder Betreute/r geimpft werden kann, benötigen wir die o.g. Formulare 2, 3 und 4
jeweils von Ihnen unterschrieben zurück.

Nach Vorgaben des Gesundheitsministeriums müssen Sie diese Einwilligung auch für die zweite Impfung nochmals unterschrieben vorlegen. Wir senden Ihnen dafür die Unterlagen kurzfristig vor dem zweiten Impftermin nochmals automatisch zu.

Leider können wir nicht ausschließen, dass das Ministerium kurzfristig Formularinhalte ändert. In diesem Fall würden Sie das aktualisierte Formular ebenfalls kurzfristig von uns zugesandt bekommen (oder aktualisieren diese hier im Artikel).

Bitte unterstützen Sie uns in der aufwendigen, jedoch vom Ministerium aus rechtlichen Gründen vorgegebenen, Abstimmung aller Vorinformationen der Schutzimpfung. Und soweit möglich, greifen Sie bitte auf eine E-Mail-Kommunikation zurück. Dies erleichtert für beide Seiten die Abwicklung.

E-Mail:
wohnen-erwachsene@schoenbrunn.de

Fax:
08139 / 80068 – 3550

Postanschrift:
Franziskuswerk Schönbrunn, Wohnen Erwachsene,
Dorfplatz 2, 85244 Schönbrunn

Außerdem möchten wir Sie auf Ihr Widerrufsrecht Ihrer getroffenen Einwilligungen hinweisen. Ein Widerruf ist jederzeit möglich, auch nach einer ersten Impfung.

Bitte beachten Sie, dass wir zu medizinischen Fragen und Einschätzungen rund um die Impfthematik keine Auskunft erteilen dürfen. Wenden Sie sich bitte in diesen Fällen an den Hausarzt, der Ihre Angehörigen/Betreuten versorgt.

In einem Videobeitrag des Robert-Koch-Instituts (RKI) werden in anschaulicher Weise Wirkweise und mögliche Risiken der Impfung erklärt. https://www.youtube.com/watch?v=0LnkoEOHSiM

Gerne sehen Sie sich auch ein Erklärvideo zu Vektorimpfstoffen an: Vektor Impfstoffe – AstraZeneca & co. – YouTube

Freundliche Grüße

Michaela Streich und Markus Holl

09.02.2021: Informationen zur Corona-Impfung mit dem mRNA-Impfstoff in Leichter Sprache

Das Robert-Koch-Institut hat Informationen zur Corona-Schutzimpfung mit mRNA-Impfstoffen in Leichter Sprache herausgegeben, das wir Ihnen als Angehörige oder gesetzliche Betreuungen nicht vorenthalten möchten. Mit diesen Handreichungen haben Sie ein Werkzeug in der Hand, mit dem Sie alle Fragen rund um die Corona-Impfung mit Ihrem Angehörigen durchsprechen und so zu einer guten Entscheidung pro oder contra Impfung kommen können. Das Paket besteht aus drei Dokumenten:

  • Einleitung und Erklärung der Formulare
  • Ein Aufklärungsblatt über die Impfung, das u.a. erklärt, wer sich impfen lassen kann, was vor und nach der Impfung zu beachten ist, mit Informationen zum Corona-Virus und der Erkrankung, sowie wie man sich gegen die Erkrankung schützen kann.
  • Ein praktischer Erklärbogen als Unterstützung beim Ausfüllen des Anamnese-Fragebogens für die Corona-Schutzimpfung. Der Erklärbogen kann beim Ausfüllen des Anamnesebogens daneben gelegt werden – er liefert Erklärungen zu jeder Frage des Anamnesebogens.

Update 11.01.2021 zu 29.12.20: Informationen für Angehörige/gesetzliche Betreuer zu Impfungen

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Angehörige,

wie Sie sicher den Nachrichten entnommen haben, ist seit 21.12.2020 ein erster Impfstoff gegen das Coronavirus zugelassen worden. Zudem hat die Bundesregierung am 18.12.20 eine Impfschutz-Verordnung für die weitere Umsetzung der „Corona-Impfungen“ erlassen.

Alle Bewohner*innen des Franziskuswerks sind gemäß der Impfschutzverordnung den beiden höchsten Prioritätsstufen zugeordnet; Bewohner*innen ab 80 Jahren und Bewohner*innen von Haus Korbinian sind sogar in der obersten Priorität berücksichtigt. Das bedeutet, dass bei Zuteilung von Impfstoff an den Landkreis Dachau Ihre Angehörigen/Betreuten zu den ersten Personen gehören, die geimpft werden können. Die Impfung ist freiwillig.

In unserem Schreiben vom 9. Dezember 2020 informierten wir Sie über die Möglichkeit der freiwilligen Impfung Ihrer/Ihres Angehörigen/Betreuten. Sofern Sie sich bereits zurückgemeldet haben, danken wir Ihnen hierfür sehr.

Im Nachgang zu unserem Schreiben veröffentlichte das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege seit dem 17.12.2020 weiterführende Formulare, die bei einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus dem behandelnden Arzt vorgelegt werden müssen. Aus diesem Grund werden wir Sie noch einmal kontaktieren und Ihnen die aktuell gültigen Formulare zusenden. Aber auch hier finden Sie die aktuell gültigen Formulare und Informationen vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (Stand: 11.01.2021). Es handelt sich dabei um

  1. einen Hinweis zum Ausfüllen der Einwilligungserklärung/Anamnesebogen,
  2. ein Aufklärungsmerkblatt zur Schutzimpfung,
  3. einen Anamnese-/Impfbogen für Reihenimpfungen
    Bitte beantworten Sie nur die Fragen, soweit Ihnen Informationen vorliegen; weitere Angaben werden vom Arzt, ggf. aufgrund der uns vorliegenden Pflegedokumentation, tagesaktuell ergänzt.
  4. eine umfassende Einwilligung der gesetzlichen Betreuer*innen
    Bitte geben Sie auf Seite 1 an, ob Ihr/e Betreute/r, selbständig über eine Impfung entscheiden kann und darf oder ob Sie diese Entscheidung treffen möchten.
    Wenn Sie die Entscheidung für Ihre/n Betreute/n treffen, dann kreuzen Sie auf Seite 2 der Erklärung bitte nur eine der vier Auswahlmöglichkeiten an!
  5. eine Datenschutzinformation.

Damit Ihr/e Angehörige/r oder Betreute/r geimpft werden kann, benötigen wir die o.g. Formulare 2, 3 und 4
jeweils von Ihnen unterschrieben zurück.

Nach Vorgaben des Gesundheitsministeriums müssen Sie diese Einwilligung auch für die zweite Impfung nochmals unterschrieben vorlegen. Wir senden Ihnen dafür die Unterlagen kurzfristig vor dem zweiten Impftermin nochmals automatisch zu.

Leider können wir nicht ausschließen, dass das Ministerium kurzfristig Formularinhalte ändert. In diesem Fall würden Sie das aktualisierte Formular ebenfalls kurzfristig von uns zugesandt bekommen (oder aktualisieren diese hier im Artikel).

Bitte unterstützen Sie uns in der aufwendigen, jedoch vom Ministerium aus rechtlichen Gründen vorgegebenen, Abstimmung aller Vorinformationen der Schutzimpfung. Und soweit möglich, greifen Sie bitte auf eine E-Mail-Kommunikation zurück. Dies erleichtert für beide Seiten die Abwicklung.

Nach Auskunft des Landratsamts erwarten wir die Impfung Ihrer/Ihres Angehörigen/Betreuten voraussichtlich Anfang Januar 2021 in Schönbrunn. Deshalb bitten wir Sie, uns umgehend – spätestens bis 07.01.2021 – die von Ihnen unterschriebenen Formulare zuzuschicken

per eMail an:
wohnen-erwachsene@schoenbrunn.de

oder per Fax an:
08139 / 80068 – 3550

oder per Post an:
Franziskuswerk Schönbrunn, Wohnen Erwachsene,
Dorfplatz 2, 85244 Schönbrunn

Außerdem möchten wir Sie auf Ihr Widerrufsrecht Ihrer getroffenen Einwilligungen hinweisen. Ein Widerruf ist jederzeit möglich, auch nach einer ersten Impfung.

Bitte beachten Sie, dass wir zu medizinischen Fragen und Einschätzungen rund um die Impfthematik keine Auskunft erteilen dürfen. Wenden Sie sich bitte in diesen Fällen an den Hausarzt, der Ihre Angehörigen/Betreuten versorgt.

Leider liegen uns bisher nur sehr begrenzte Informationen zur Durchführung der Impfungen vor.
Wir wissen bisher, dass mobile Impfteams zu uns kommen werden, um Bewohner*innen vor Ort zu impfen. Möglicherweise wird die Schönbrunner Hausarztpraxis Dr. Pelzl, Dr. Jetschny und Kolleginnen uns als diese mobile Impfteam zugeteilt. Wir unterstützen dies sehr und stehen dazu mit den Behörden des Landkreises und der Praxis in direktem Kontakt.

Gleichwohl unterstützen wir als Franziskuswerk Schönbrunn die von der Bundesregierung beschlossene Impfschutz-Verordnung und freuen uns, dass unseren Bewohner*innen eine zeitnahe Impfung ermöglicht wird.

In einem Videobeitrag des Robert-Koch-Instituts (RKI) werden in anschaulicher Weise Wirkweise und mögliche Risiken der Impfung erklärt. https://www.youtube.com/watch?v=0LnkoEOHSiM

Wir arbeiten gerade daran, für alle Bewohner*innen Informationen rund um die „Corona-Impfung“ auch in Leichter Sprache zur Verfügung zu stellen.

Soweit uns weitere Informationen vorliegen, veröffentlichen wir sie wieder hier auf unserer Hompage.

Freundliche Grüße

Michaela Streich und Markus Holl

08.01.2021: Betriebsaufnahme WfbM und Förderstätte

Sehr geehrte Beschäftigte der Werkstatt, sehr geehrte Angehörige und gesetzliche Betreuungen,

zunächst wünsche ich Ihnen allen ein gutes, gesundes und glückliches neues Jahr!

Für uns völlig überraschend wurde entschieden, dass die bayerischen Werk- und Förderstätten ab Montag, den 11.01.2021 ihren Betrieb wieder aufnehmen. Mit den Ausnahmen, die Anfang Dezember gegolten haben (Risikoerkrankte und Maskenverweigerer).
Für uns im Franziskuswerk heißt dies, dass am 11. Januar in der WfbM der Schichtbetrieb  „light“, wie Sie ihn bereits vom Dezember kennen, mit der Schicht „gerade Woche“ fortgesetzt wird. Die Beschäftigten auf ausgelagerten Arbeitsplätze arbeiten ebenfalls am 11.01.2021 wieder.
Die Förderstätte kann wegen des umzuplanenden Personaleinsatzes in den Wohnbereichen voraussichtlich erst eine Woche später, also am 18.01.2021 öffnen. Wir werden in der Förderstätte dann mit den gleichen Gruppen, wie im Dezember weitermachen. Für die extern wohnenden Förderstätten-Beschäftigten starten wir mit der Gruppe 19 bereits am 11. Januar.

Aus Infektionsschutzgründen bleibt es bleibt bei der Vorgabe, dass jede/r Bewohner*in nach  der Rückkehr vom längeren Weihnachtsurlaub sich 5 Tage in der Wohngruppe aufhalten und dann einen erneuten PoC-Test machen muss. Dies gilt nicht für die Bewohner*innen, die nur am Wochenende (8. – 10. Januar) daheim waren.

Freundliche Grüße
Michaela Streich und Valentin Schmitt

Für Sie zur Information:
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 7. Januar 2021

10.12.20: Anpassung der Besuchsregelungen an die 10. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Sehr geehrte Angehörige,

Die Besucherregelung entspricht der Zehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) vom 8. Dezember 2020.

Jede/r Bewohner*in darf von täglich höchstens einer Person besucht werden, die über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügt und dieses auf Verlangen nachweisen muss.

Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines PoC-Antigen-Schnelltests darf höchstens 48 Stunden und mittels eines PCR-Tests darf höchstens drei Tage vor dem Besuch vorgenommen worden sein. Der Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert-Koch-Instituts erfüllen.

Jede/r Besucher*in hat zu jeder Zeit innerhalb der Einrichtung eine FFP2-Maske zu tragen.

Grundsätzlich hat der Besucher die FFP2-Maske mitzubringen. Je nach Verfügbarkeit kann im Ausnahmefall eine FFP2-Maske pro Besucher*in bei der Infozentrale zum Preis von 1 Euro erworben werden. Wenn die angekündigte Lieferung von FFP2-Masken für Besucher*innen eingetroffen ist, werden wir die FFP2-Masken kostenlos abgeben.

Jeder Besuch muss mindestens 24 Stunden vorher mit der Wohngruppe telefonisch vereinbart werden. Die Besuchszeiten sind individuell mit der Wohngruppe zu vereinbaren. Die Zeiten richten sich an der personellen und organisatorischen Situation der Gruppe aus.

Für die Besucher*innen besteht die Möglichkeit, vor dem Besuch einen PoC-Antigen-Test zu machen. Bis die zentrale Teststation im Franziskuswerk in Betrieb gehen kann – dort sollen grds. die Besucher*innen getestet werden – kann auch auf der Wohngruppe getestet werden. Dies ist abhängig von der Verfügbarkeit des Tests und einer eingewiesenen durchführenden Person. Dies muss bei der Planung der Besuchszeit berücksichtigt werden. Es sind nicht jederzeit Mitarbeiter*innen im Dienst, die den Test durchführen dürfen.

Besucher*innen haben sich vor dem Besuchskontakt die Hände zu desinfizieren.

Besucher*innen werden beim erstmaligen Eintreffen in der Wohngruppe durch Mitarbeitende empfangen und in die erforderlichen Schutzbestimmungen wie unter anderem Hygieneregeln, das Abstandsgebot, das korrekte Tragen der FFP2-Maske, die Besuchsdauer, und auf ein direktes Aufsuchen der Bewohner*innen-Zimmer bzw. Besuchsräume in besonderen Fällen eingewiesen.

Grundsätzlich werden die Besuche in Bewohner*innen-Zimmern ermöglicht und nicht in Gemeinschaftsräumen, zu denen auch die anderen Gruppenbewohner*innen Zutritt haben. Sofern während des Besuchs in diesem Bereich vorher und hinterher bei Besucher*innen sowie Bewohner*innen eine gründliche Händedesinfektion erfolgt, ist die Einhaltung des Mindestabstands nicht erforderlich. In diesem Fall sind auch körperliche Berührungen zulässig. Die Verpflichtung, eine FFP2-Maske zu tragen, besteht weiterhin.

Besuche in voll belegten Doppelzimmern sind nur einzeln und unter den o. g. Voraussetzungen möglich. Ausnahmen sind möglich, z. B. wenn beide in dem Doppelzimmer lebenden Personen immobil oder bettlägerig sind. In diesen Fällen ist nur der Besuch einer Bewohner*in möglich. Die Besuche erfolgen zeitversetzt.

Darüber hinaus gilt weiterhin, dass sich Personen mit Erkältungssymptomen oder/und Fieber sich nicht auf dem Gelände des Franziskuswerks aufhalten dürfen. Ebenso dürfen Besucher*innen innerhalb der letzten 14 Tage vor ihrem Besuch keinen Kontakt zu an COVID-19 erkrankten Personen gehabt haben.

Der Besuch dient nicht zum Informationsaustausch mit dem Personal. Die Mitarbeiter*innen sind angewiesen, den Kontakt mit den Besucher*innen auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren. Der Informationsaustausch ist weiterhin nur telefonisch oder schriftlich möglich.

Sollten Sie die beschriebenen Besuchsregeln nicht einhalten, sehen wir uns gezwungen, von unserem Hausrecht Gebrauch zu machen und dies den Ordnungsbehörden zu melden.

Wir möchten besonders darauf hinweisen, dass Bewohner*innen nur mit Zwang am Verlassen der Einrichtung gehindert werden dürfen, wenn ein entsprechender Gerichtsbeschluss vorliegt. Heimfahrten und auch der Weihnachtsurlaub bei den Angehörigen ist erlaubt.

Bei Besuchen daheim machen wir darauf aufmerksam, dass eine Wohngruppe ein eigener Hausstand ist. D.h. wenn Ihr Angehöriger bei Ihnen daheim ist, sind bereits zwei Hausstände zusammen. Nach der 10. BayIfSMV dürfen sich nur zwei Hausstände treffen, solange dabei eine Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird. Ausnahmen gelten vom 23. bis 26.12.2020.  

Bitte beachten Sie auch die Information aus WfbM und Förderstätte vom 9.12.2020.

Freundliche Grüße

Michaela Streich                                             Markus Holl
Geschäftsführerin                                          Geschäftsführer

09.12.20: Informationen aus WfbM und Förderstätte

Sehr geehrte Eltern, gesetzliche Betreuer und Angehörige,  

in diesem Jahr ist vieles anders, aber ich bin sehr froh, dass wir bisher gut durch die Krise gekommen sind. Wir führen dies auf die hohe Disziplin unserer Kolleginnen und Kollegen mit und ohne Behinderung zurück. Neben der Ausstattung der Räume und Arbeitsplätze mit Schutzvorrichtungen haben wir umfangreiche organisatorische Veränderungen vorgenommen. Wir haben alle Arbeits- und Fördergruppen komplett umgestellt und belegen jetzt analog der Wohngruppen, aus denen unsere Werkstatt- und Förderstättenbeschäftigten kommen. Natürlich haben wir neue Schichten für die Pausen festgelegt und achten in der Kantine auf Abstand und Ausweitung der Essenszeiten. Unser Schutz- und Hygienekonzept schreibt zwingend eine Körpertemperaturmessung am Morgen vor. Schon bei Verdacht auf eine mögliche Infektion greift ein weiteres Schutzkonzept.

Durch diese Maßnahmen konnten wir seit einigen Monaten die Werkstatt bis auf ganz wenige Ausnahmen voll belegen.

Erst ganz frisch haben wir zusammen mit der Geschäftsführung entschieden, in der Werkstatt ab 07.12.2020 ein Schichtmodell mit wöchentlichem Wechsel der Beschäftigten in den Arbeitsgruppen einzuführen. Somit werden die Arbeitsgruppen kleiner und die Durchmischung mit anderen Wohngruppen geringer. Das Schichtmodell gilt nicht für die Außenwohngruppen und für extern wohnende Werkstattbeschäftigte, die durchgehend arbeiten.

Um Infektionsketten nach der Rückkehr aus den Weihnachtsferien möglichst zu vermeiden, sollten sich alle Werkstatt- und Förderstättenbeschäftigten vor der Rückkehr in die WfbM und Förderstätte mindestens 5 Tage in der Wohngruppe aufhalten. Erst dann halten wir eine Rückkehr in den Arbeitsbereich für vertretbar. Deshalb haben wir den Betriebsurlaub über Weihnachten und Neujahr bis 10.01.2021 verlängert. Wir bitten Sie daher, ihre Töchter und Söhne rechtzeitig vor Ende des Betriebslaubs der Werkstatt wieder auf die Wohngruppe zu bringen. Das wäre bis spätestens Dienstag, den 05.01.2021. Damit könnten dann alle nach ein paar Tagen in der häuslichen Gemeinschaft der Wohngruppe einen PoC-Corona-Test machen und ihre Arbeit in der Werkstatt am Montag, den 11.01.2021 wieder aufnehmen. Da die Werkstatt und Förderstätte nur nach dieser Schutzmaßnahme wieder besucht werden kann, müssen bei späterer Heimkehr auf die Wohngruppe vom Werk- und Förderstattbeschäftigten weitere Urlaubstage eingebracht werden.

Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung und Ihr Verständnis in diesem Krisenjahr. Obwohl wir uns alle wahrscheinlich eine weniger ruhige Advents- und Weihnachtszeit wünschen, hat die Krise uns gezeigt, dass unser Handeln immer füreinander und miteinander ausgerichtet ist und dass verantwortliches Handeln belohnt wird. Mit dieser Gewissheit wünsche ich Ihnen, Ihren Familien und Freunden schon jetzt ein frohes Weihnachtsfest, voller Belohnungen und einen guten Rutsch in ein neues, geselligeres Jahr 2021.

Mit freundlichen Grüßen

Valentin Schmitt
Leiter des Geschäftsbereichs Arbeit und Förderung

02.11.2020: Appell der Geschäftsführung und aktuelle Regelungen

Sehr geehrte Angehörige, sehr geehrte gesetzliche Betreuer und Betreuerinnen,

die Zahl der Corona-Infizierten steigt bayern- und deutschlandweit, alle Nachbarlandkreise haben den Inzidenzwert von 100 überschritten. Der Landkreis Dachau pendelt seit ein paar Tagen zwischen der roten und der dunkelroten Zone.

Auch wir im Franziskuswerk Schönbrunn haben die ersten infizierten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in verschiedenen Bereichen, die teilweise eine vorsorgliche Quarantäne ausgelöst haben. Im Oktober waren zwei Wohngruppen von erkrankten Bewohnern und Bewohnerinnen betroffen. Zum Glück waren es bei Bewohner*innen und Mitarbeitenden eher milde Verläufe und die Quarantänezeit ist vorbei.

Wir bleiben weiterhin wachsam. Im November wird es sich entscheiden, ob die Infektionen weiter unkontrolliert ansteigen oder eingedämmt werden können. Die Gesundheitsämter können schon jetzt den Großteil der Ansteckungsorte nicht mehr nachvollziehen. Geschieht dies flächendeckend, könnte es bedeuten, dass den Einrichtungen der Behindertenhilfe wieder ein Betretungs- und wahrscheinlich auch ein Besuchsverbot drohen. Dann müssen auch Werkstätten und Förderstätten wieder schließen.

Jede Wohngruppe hat Besuchsregeln entwickelt, die auf die jeweilige Risikogruppe angepasst sind. Wir bitten Sie, keine unangemeldeten Besuche zu machen und sich an die Vorgaben der Wohngruppe zu halten.

Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass es kein generelles Besuchsverbot und kein Verbot der Heimfahrt zu Angehörigen gibt! Die bisher gültigen Regelungen im Franziskuswerk gelten dazu weiterhin. Aufgrund der derzeitigen Infektionslage und der nun geltenden gesetzlichen Bestimmungen kommt einer individuellen Abstimmung mit Angehörigen besondere Bedeutung zu. Bitte beachten Sie, dass bei einer Heimfahrt ein*e Bewohner*in als „ein Hausstand“ (die Wohngruppe ist auch ein Hausstand) im Zusammentreffen mit der Familie (ein weiterer Hausstand) gilt. Es ist also nicht möglich, dass bei Heimfahrten ein Treffen mit noch mehr Hausständen stattfindet (also kein erweitertes Familientreffen mit Oma, Opa, Tante, Freunde etc.).Bitte schränken Sie die Kontaktmöglichkeiten auch beim Heimfahrten sehr stark ein.

Alles, was wir tun können, ist, an Ihre Vernunft zu appellieren: Nehmen Sie die Entwicklungen ernst. Vermeiden Sie bitte unnötige Ausflüge, Einkaufserlebnisse, private Feste und Orte, an denen größere Menschengruppen zusammen kommen. Nicht nur zu Ihrem eigenen Schutz, sondern zum Schutz von allen Personen im Franziskuswerk. Dieser Appell richtet sich ebenfalls an unsere Mitarbeitenden, Bewohner*innen, Beschäftigte und Freund*innen.

Die derzeit gültigen Gesetze und Verfügungen zur Corona-Pandemie finden Sie hier:

8. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. Oktober 2020

Konsolidierte Lesefassung Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke vom 28. Oktober 2020

Konsolidierte Lesefassung Notfallplan Corona-Pandemie – Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung vom 20. Oktober 2020

Viele Grüße und bleiben Sie gesund,

Michaela Streich                                     Markus Holl
Geschäftsführerin                                  Geschäftsführer

01.10.2020: Die 7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung tritt in Kraft

… mit speziellen Besuchsregelungen u.a. für Einrichtungen der Eingliederungshilfe in §9. Die Verordnung ist HIER verlinkt.

28.08.2020 mit Update 17.09.2020: Allgemeinverfügung verlängert bis 03.10.2020         

Absage der Angehörigentage

Sehr geehrte Angehörige, sehr geehrte gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer,

wie Sie sicher den Nachrichten entnommen haben, steigen derzeit die Fallzahlen der Neuinfektionen in Deutschland wieder an.  Noch sind wir im Franziskuswerk Schönbrunn von einem weiteren Corona-Ausbruch verschont geblieben und richten unsere Bemühungen darauf, dass dies noch lange so bleibt. Dies ist nur mit der Einhaltung  unserer Maßnahmen durch unsere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die Bewohner und Bewohnerinnen und Sie als Angehörige möglich. Dafür möchten wir uns bei allen, die uns so verständnisvoll unterstützen,  ganz herzlich bedanken.

Das Bayerische Staatsministerium hat die entsprechende Allgemeinverfügung vom 22.5.2020 zu Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung vorerst bis einschließlich 03.10.2020 verlängert.

Die Verlängerung finden Sie HIER verlinkt, die Ergänzung vom 17.09.2020 HIER.

Das bedeutet, dass wir im Franziskuswerk Schönbrunn sämtliche geltenden Maßnahmen und Regelungen zur Vermeidung einer Ausbreitung des Coronavirus bis auf weiteres unverändert beibehalten.

Dazu zählen u. a.

  • das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie das Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln
  • die geltenden Besuchsregelungen
  • unsere Schutz- und Hygienekonzepte
  • die Einreise-Quarantäne-Verordnung für Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen
  • Durchführung von präventiven Reihentestungen auf das Coronavirus

Die Urlaubszeit in Bayern ist noch nicht vorbei. Sollten Sie sich mit dem Gedanken tragen, mit Ihrem Angehörigen einen Urlaub anzutreten, appellieren wir, die vom Robert-Koch-Institut ausgewiesenen Risikogebiete zu meiden. Für Rückkehrer aus Risikogebieten gilt die Einreise-Quarantäne-Verordnung des Freistaates Bayern. Die Ergänzung der Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (Einreise-Quarantäne-Verordnung – EQV) finden Sie HIER. Vor einer Rückkehr in das Franziskuswerk Schönbrunn ist eine 14-tägige häusliche Quarantäne oder ein negativer PCR-Test erforderlich. Bitte informieren Sie sich über die derzeit geltenden Bestimmungen, die sich sehr schnell verändern können. Sinnvoll ist es, wenn Sie /Ihr Angehöriger den negativen Coronatest nach 4-7 Tagen wiederholen und solange in häuslicher Quarantäne bleiben. So verringern Sie die Viruseinschleppung in die Wohngruppe.

Die Allgemeinverfügung zum Betrieb der Werkstätten und der Förderstätten ist verändert worden. Ab dem 1. September 2020 werden wir schrittweise den Förderstättenbetrieb wieder aufnehmen. Dazu erhalten Sie in den nächsten Tagen einen Brief. Die neue Allgemeinverfügung für die Werkstätten und Förderstätten finden Sie HIER verlinkt.

Nicht zuletzt wegen der ansteigenden Fallzahlen, sondern auch, weil wir größere Veranstaltungen vermeiden, haben wir uns schweren Herzens entschlossen,  die Angehörigentage 2020 abzusagen. Gerne hätten wir Sie über die vergangenen Monate, in denen unsere Mitarbeiter*innen Herausragendes geleistet haben und noch immer leisten,  informiert und die Auswirkungen der Pandemie diskutiert. Unserer Einschätzung nach ist dies aber zur Zeit nicht verantwortbar. Wir planen die Angehörigentage für das späte Frühjahr 2021 und werden Sie rechtzeitig über die neuen Termine informieren.

Alles Gute und bleiben Sie gesund.

Herzliche Grüße

Michaela Streich                               Markus Holl
Geschäftsführerin Geschäftsführer

03.07.2020: Kein Förderstättenbetrieb bis zum 31.07.2020 erlaubt

Sehr geehrte Angehörige, sehr geehrte gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer,

zum 01. Juli gibt es eine neue Allgemeinverfügung betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung. Die Allgemeinverfügung finden Sie hier.

In allen Förderstätten bleibt bis einschl. 31.Juli die reguläre Beschäftigung und Betreuung verboten. Ausgenommen davon sind Förderstättenbeschäftigte die zuhause oder ambulant betreut werden. Ebenfalls ist der Besuch erlaubt, wenn das Wohnheim unmittelbar räumlich mit der Förderstätte verbunden ist. Dies ist leider in Schönbrunn nicht der Fall.  Das bedeutet, dass auch weiterhin für einen großen Teil der Menschen die Förderstätte geschlossen bleibt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten auch weiterhin auf den Wohngruppen mit und stellen dort das Betreuungs- und Förderangebot sicher. Wir sind sehr stolz darauf, wie engagiert und kreativ die Mitarbeiter*innen sich hier einbringen.

Die weitere Öffnung der Werkstatt ist sehr erfolgreich angelaufen. Statt wie bisher mit 13 Arbeitsgruppen läuft der Betrieb seit 29.06.20 mit 20 Arbeitsgruppen.  Über 2/3 der Werkstattbeschäftigten arbeiten wieder in de WfbM oder auf ihrem ausgelagerten Arbeitsplatz. Diejenigen, die leider noch nicht wieder in die Werkstatt gehen können, zählen  wir gemäß Ziff. 3.5. der Allgemeinverfügung  entweder zur Risikogruppe mit einer einschlägigen Grunderkrankung oder sie sind nicht in der Lage, die notwendigen Hygiene- und Abstandsregeln unter Zuhilfenahme der üblichen Unterstützungsleistung einzuhalten.  Einige wenige Teilnehmer der ausgelagerten Arbeitsplätze  sind (noch) in den Arbeitsgruppen der WfbM beschäftigt, weil ihr Arbeitsplatz im Betrieb noch nicht besetzt werden kann (z.B. aufgrund Kurzarbeit oder Betriebsschließung).

Der der ersten Arbeitswoche haben die Werkstattmitarbeiter*innen die Beschäftigten von den Wohngruppen in Schönbrunn abgeholt und sie zu ihrem Arbeitsplatz begleitet, denn teilweise ist die Arbeitsgruppe nun in anderen Gebäudeteilen. Nach der ersten Woche finden sich aber alle gut zurecht und haben sich an die neue Situation gewöhnt. Auch hier wurde wieder das große Engagement der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich Arbeit und Förderung deutlich, um die Teilhabe am Arbeitsleben zum Wohle der Menschen mit Behinderung zu gestalten. Das Franziskuswerk hält zusammen.  Ganz herzlichen Dank dafür.

Nun hoffen wir alle, dass das Infektionsgeschehen in Bayern weiter auf niedrigem Niveau bleibt, damit das Betretungsverbot endlich gelockert werden kann. Wir blicken gespannt der nächsten Allgemeinverfügung entgegen.

Mit herzlichen Grüßen
Franziskuswerk Schönbrunn gGmbH

Michaela Streich                             Markus Holl

29.06.2020: 6 . Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 19.06.2020

Neue Besuchsregelung bis 12. Juli 2020, verlängert bis 02.09.2020!

Urlaubsregelung Einreise-Quarantäne-Verordnung (EQV)

Sehr geehrte Angehörige, sehr geehrte gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer,

sehr geehrte Besucher und Besucher*innen,

mit der Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung vom 24. Juni 2020 sind die speziellen Besuchsverbote aufgehoben worden und in spezielle Besuchsregelungen verändert worden. Dazu hat jede Einrichtung ein spezifisches Schutz- und Hygienekonzept zu entwickeln.

Da im Franziskuswerk in über 70 Wohngruppen Kinder, Jugendliche, Erwachsene und alte Menschen mit sehr unterschiedlichen Erkrankungen leben, ist es uns unmöglich ein Konzept für alle zu entwickeln. Hier würden wir den unterschiedlichen Möglichkeiten, aber auch Schutzbedürfnissen besonders gefährdeter Personen nicht gerecht werden.

Neu ist, dass die Anzahl und der Kreis der Besuchspersonen und die Vorgabe der Festlegung eines verbindlichen Besuchszeitraumes durch die Einrichtung nicht mehr festgelegt sind. Auch ist nicht mehr festgelegt, wie lange Sie Ihren Besuch grundsätzlich gestalten dürfen. Dies unterliegt der Absprache mit der Wohngruppe.

Für alle Besucher*innen gilt:

Personen, die in den letzten 14 Tagen Anzeichen einer Atemwegserkrankung oder eines fieberhaften Infektes hatten, dürfen unsere Einrichtung auf keinen Fall betreten. Dies gilt ebenfalls für Personen, die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer mit dem SARS-CoV-2-Virus („Coronavirus“) infizierten und/oder an diesem Virus erkrankten Person gehabt haben.

Ein Besuch ist nicht möglich, wenn Sie sich vorher in einem Risikogebiet aufgehalten haben und den Quarantänevorschriften der Einreise-Quarantäneverordnung vom 15.6.2020 unterliegen. Risikogebiet im Sinne ist ein Staat oder eine Region außerhalb Deutschlands, für welche zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus besteht; maßgeblich ist die jeweils aktuelle Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts (RKI) über die Einstufung als Risikogebiet.

Ebenfalls ist kein Besuch möglich, wenn Sie sich in den letzten sieben Tagen vor dem Besuch in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eines anderen Landes der BRD aufgehalten haben, in denen die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus laut Veröffentlichung des RKI höher als 50 pro 100.000 Einwohnern liegt. Ausnahme: Sie legen schriftlich ein negatives Testergebnis vor, das höchstens 48 Stunden vor dem Besuch vorgenommen wurde.

Bitte sprechen Sie in diesen Fällen Ihren Besuch individuell mit uns ab.

  • Für die Besucher gilt eine Maskenpflicht (Mund-Nasen-Bedeckung) und das Gebot, nach Möglichkeit durchgängig einen Mindestabstand von 1,50 m zu anderen Personen einzuhalten. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist von Ihnen selbst mitzubringen.
  • Jeder Besuch muss vorab angemeldet und terminlich fest vereinbart werden. In jedem Fall eines Besuchs müssen Sie sich bei uns namentlich unter Angabe einer Telefonnummer registrieren. Wir halten Datum, Uhrzeit und Dauer des Besuchs fest. Ihre Daten werden zur Sicherstellung der Nachverfolgungsmöglichkeit von Kontaktpersonen für den Zeitraum von 30 Tagen gespeichert.
  • Falls Sie nicht das Außengelände nutzen können, sollte der Besuch im Zimmer des Bewohners/der Bewohnerin stattfinden. Bei Doppelbelegung ist der Besuch grundsätzlich jeweils nur für eine/n Bewohner*in möglich.
    Auch das W5 – Café & Bistro ist mit geänderten Öffnungszeiten wieder für alle geöffnet.
  • Während des Besuchs sollten Sie möglichst keinen Kontakt zu den anderen Bewohner*innen der Wohngruppe haben. Aus diesem Grund ist die Nutzung der Gemeinschaftsräume (Wohn-/Esszimmer) durch den Besuch nicht möglich. Dies würde die übrigen Gruppenbewohner*innen stark einschränken. Passen Sie darum die Anzahl der Besucher*innen auf die räumlichen Möglichkeiten an. Ein gemeinsames Kaffeetrinken etc. mit anderen Bewohner*innen und/oder Mitarbeiter*innen ist in der Regel nicht möglich.
  • Die Möglichkeit zur Händehygiene und Desinfektionsmittel erhalten Sie von den Mitarbeitenden der Wohngruppe.
  • Bei Nichteinhaltung der Hygiene- und Verhaltensmaßnahmen und der Hinweise des Einrichtungspersonals werden die Besucherinnen und Besucher zunächst an die Besuchsregeln erinnert; werden die Regeln weiterhin nicht eingehalten, kann die Besuchsperson der Einrichtung verwiesen und ein Besuchsverbot für diese Person ausgesprochen werden.
  • Der Besuch dient nicht zum Informationsaustausch mit dem Personal. Die Mitarbeiter*innen sind angewiesen, den Kontakt mit den Besucher*innen auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren. Der Informationsaustausch ist weiterhin nur telefonisch oder schriftlich möglich.

Urlaubsregelung/Heimfahrten

Mit Aufhebung der Reisewarnung für die EU-Mitgliedsstaaten/Schengenraum können selbstverständlich auch die Bewohner*innen wieder reisen. Für die meisten europäischen Staaten gilt kein Quarantänegebot mehr. Bitte informieren Sie uns unbedingt vorher, wenn Sie eine Auslandsreise planen. Wenn Sie mit einem Bewohner / einer Bewohnerin in ein Risikogebiet (auch innerhalb Deutschlands) reisen und den Quarantänevorschriften bei Einreise unterliegen, darf der jeweilige Bewohner/die Bewohnerin auf gar keinen Fall zurück auf die Wohngruppe gebracht werden. Sie würden damit das Risiko einer Infektion für alle Mitbewohner*innen und die Mitarbeiter*innen in unverantwortlicher Weise erhöhen. Bitte informieren Sie sich vor Ort über das Infektionsgeschehen in Ihrem Reisegebiet. (z.B. zone orange in Frankreich). Es wäre fatal, wenn das Virus auf diesem Weg wieder in die Einrichtung getragen würde.

Bitte sagen Sie uns auch Bescheid, wenn Sie sich im einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt in Deutschland aufgehalten haben, in dem oder in der in den letzten 7 Tagen vor der geplanten Rückkehr auf die Wohngruppe die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus laut Veröffentlichung des RKI höher als 50 pro 100.00 Einwohnern liegt.

Wir können von der Wohngruppe weder die personellen noch die räumlichen Ressourcen vorhalten, um Quarantänebedingungen zu schaffen, die vorsätzlich und selbstverschuldet durch Reisen in ein Risikogebiet erforderlich geworden sind. Nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet haben Sie und der/die Bewohner*in sich unverzüglich in Isolierung zu begeben und das zuständige Gesundheitsamt zu informieren. Das Betreten der Wohngruppe ist untersagt. Die entsprechende Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) ist unten verlinkt. Bitte bedenken Sie bei Reisen auch, dass sich die Einstufung als Risikogebiet auch während Ihrer Reise verändern kann.

Antworten auf Fragen zur EQV finden Sie:

  • Häufig gestellte Fragen finden Sie HIER
  • RKI-Risikogebiete Europa und Deutschland finden Sie HIER
  • Quarantäne Einreisen Deutschland finden Sie HIER
  • Fallzahlen finden Sie HIER

Sehr geehrte Besucher und Besucherinnen, wir freuen uns sehr, dass das spezielle Besuchsverbot aufgehoben wurde. Das heißt aber auch, dass in jeder Wohngruppe die Belange der Bewohner*innen und der Besuchswunsch und der Schutz vor Infektion gleichermaßen berücksichtigt werden muss. Dies kann z.B. dazu führen, dass in einer Wohngruppe im Landkreis, in der keine Personen leben, die einer Risikogruppe angehören andere Besuchsregelungen gelten, als z.B. in einer Wohngruppe in der mehrere Bewohner*innen leben, die das Risiko haben nach einer Corona-Infektion an einem schweren Verlauf zu erkranken oder auch zu sterben. Dies trifft in besonderem Maße auf ältere Menschen zu. In diesen Wohngruppen sind die Besuchsregeln sehr eng umzusetzen.

In der 6. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurden uns allen bis zum 5. Juli u.a. folgende Maßnahmen auferlegt:

Allgemeines Abstandsgebot, Mund-Nasen-Bedeckung
(1) 1Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. 2Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. 3In geschlossenen Räumlichkeiten ist stets auf ausreichende Belüftung zu achten.(…)

§ 2
Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum
(1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur gestattet
1. mit Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, Geschwistern sowie Angehörigen eines weiteren Hausstands, oder
2. in Gruppen von bis zu 10 Personen.
(2) Das Feiern und Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist unabhängig von den anwesenden Personen untersagt.(…)

§ 3
Kontaktbeschränkungen im privaten Raum
Der Teilnehmerkreis einer Zusammenkunft in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 1 zu begrenzen.

Mit Blick auf die zahlreichen Lockerungen, die uns zu schnell vergessen lassen könnten, dass das Virus immer noch da ist, hat der Schutz der uns anvertrauten Menschen höchste Wichtigkeit. Alle ergriffenen Maßnahmen dienen vorbeugend dazu, sie vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen und seine Ausbreitung zu verzögern. Die Einhaltung des Abstandsgebots und der vorgeschriebenen Kontakteinschränkung sind dazu wesentlich.

Deswegen bitten wir unsere Besucher*innen und auch die Angehörigen, zu denen die Bewohner*innen heimfahren, sich an die Bayerischen Regelungen zu halten. Viele der Bewohner*innen haben in den vergangenen Wochen gelernt, den Mundschutz zu tragen und Abstand zu halten. Auch ist dies zur Beschäftigung in der Werkstatt eine der Voraussetzungen.

Sie unterstützen Ihren Angehörigen dadurch, dass Sie selbst ein gutes Vorbild sind und die Maßnahmen und behördlichen Anordnungen einhalten. Ansonsten würden Sie Ihren Angehörigen mit evtl. für ihn widersprüchlichen Aussagen konfrontieren. Wir im Franziskuswerk sind nach wie vor überzeugt, wir bestehen in dieser Krisenzeit am besten, wenn wir zusammenhalten. Bitte halten Sie auch mit unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusammen, indem Sie die Regelungen mittragen.

Freundliche Grüße

Michaela Streich                             Markus Holl

Anlagen:

23.06.2020: 6. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Besuchsverbot – Verlängerung bis  5. Juli 2020

Sehr geehrte Angehörige, sehr geehrte gesetzliche Betreuer*innen,

mit der 6. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurden nach §4 die Speziellen Besuchsverbote bis zum Ablauf des 5. Juli 2020 verlängert.

Dies bedeutet für uns als Gemeinschaftseinrichtung, dass die Regelungen zum  Besuchsverbot weiterhin gelten.

Der Besuch auf den Wohngruppen ist weiterhin nicht gestattet. Ausnahmen müssen individuell mit der Wohnverbundsleitung besprochen werden (z.B. bei bettlägerigen Personen).

Besuche sind auf den Kreis der Angehörigen, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, bei Minderjährigen auch von den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam, oder einer weiteren festen Person weiteren Hausstands beschränkt,

  • alle Besucher müssen namentlich registriert sein,
  •  der Besuch muss telefonisch angekündigt werden und eine feste Besuchszeit muss festgelegt werden
  • täglich ist nur ein Besuch durch eine Person aus dem o. g. Personenkreis zulässig,
  • es besteht Maskenpflicht für die Besucher und nach Möglichkeit muss durchgängig ein Mindestabstand von 1,5m eingehalten werden.

Ausnahmen sind zu medizinischen, rechtsberatenden oder seelsorgerischen Zwecken oder zur Erbringung sonstiger Dienstleistungen zulässig; sie sind von der Einrichtungsleitung vorab zu genehmigen. Die Begleitung Sterbender  ist jederzeit zulässig.

Der Besuch dient nicht zum Informationsaustausch mit dem Personal. Die Mitarbeiter*innen sind angewiesen, den Kontakt mit den Besucher*innen auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren. Der Informationsaustausch ist weiterhin nur telefonisch oder schriftlich möglich.

Alle unsere Mitarbeiter*innen sind angewiesen, einen mehrlagigen Mund-Nase-Schutz zu tragen. Dies gilt genauso für die Bewohner*innen, außer ihnen ist dies aufgrund ihrer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar.

Es ist jederzeit und von jeder Person in der Einrichtung grundsätzlich ein Abstand zu weiteren Personen von mindestens 1,5 m einzuhalten. Ausgenommen von de Abstandsregelung sind die (sonder-)pädagogische Betreuung von Kindern sowie pflegerische Maßnahmen durch die Mitarbeiter*innen.

In der 6. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde uns allen bis zum 5. Juli  u.a. folgende Maßnahmen auferlegt:

Allgemeines Abstandsgebot, Mund-Nasen-Bedeckung
(1) 1Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. 2Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. 3In geschlossenen Räumlichkeiten ist stets auf ausreichende Belüftung zu achten.(…)

§ 2
Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum
(1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur gestattet
1. mit Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, Geschwistern sowie Angehörigen eines weiteren Hausstands, oder
2. in Gruppen von bis zu 10 Personen.
(2) Das Feiern und Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist unabhängig von den anwesenden Personen untersagt.(…)

§ 3
Kontaktbeschränkungen im privaten Raum
Der Teilnehmerkreis einer Zusammenkunft in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 1 zu begrenzen.

Mit Blick auf die zahlreichen Lockerungen, die uns zu schnell vergessen lassen könnten, dass das Virus immer noch da ist, hat der Schutz der uns anvertrauten Menschen höchste Wichtigkeit. Alle ergriffenen Maßnahmen dienen vorbeugend dazu, sie vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen und seine Ausbreitung zu verzögern. Die Einhaltung des Abstandsgebots  und der vorgeschriebenen Kontakteinschränkung sind dazu wesentlich.

Deswegen bitten wir unsere Besucher*innen und auch die Angehörigen, zu denen die Bewohner*innen heimfahren, sich an die Bayerischen Regelungen zu halten. Viele der Bewohner*innen haben in den vergangenen Wochen gelernt, den Mundschutz zu tragen und Abstand zu halten. Auch ist dies zur Beschäftigung in der Werkstatt eine der Voraussetzungen.

Sie unterstützen Ihren Angehörigen dadurch, dass Sie selbst ein gutes Vorbild sind und die Maßnahmen und behördlichen Anordnungen einhalten. Ansonsten würden Sie Ihren Angehörigen mit evtl. für ihn widersprüchlichen Aussagen konfrontieren. Wir im Franziskuswerk sind nach wie vor überzeugt, wir bestehen in dieser Krisenzeit am besten, wenn wir zusammenhalten. Bitte halten Sie auch mit unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusammen, in dem Sie die Regelungen mittragen.

Freundliche Grüße

Michaela Streich                      Markus Holl
Geschäftsführerin Geschäftsführer

Anlage – Allgemeinverfügungen:


12.06.2020: Schrittweise Öffnung der Werkstatt

Kein Förderstättenbetrieb bis zum 30.6. erlaubt – bitte trotzdem zurückkehren!

Sehr geehrte Angehörige, sehr geehrte gesetzliche Betreuer*innen,

die Allgemeinverfügung vom 14. Mai 2020 zu „ Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung“ wurde verändert, die aktualisierte Version finden Sie HIER verlinkt. In den Werkstätten ist ab dem 15. Juni 2020 wieder eine reguläre Beschäftigung erlaubt. In allen Förderstätten bleibt bis einschließlich 30. Juni die reguläre Beschäftigung und Betreuung verboten. Dies bedeutet, dass auch weiterhin für einen großen Teil der Menschen mit Behinderung die Werkstatt und die Förderstätten geschlossen bleiben.

Die reguläre Öffnung der Werkstatt ist an strenge Vorschriften gebunden. Diese – sehr sinnvollen – Regeln führen allerdings dazu, dass die Werkstatt (WfbM) nur schrittweise und nicht für alle Beschäftigte geöffnet werden kann. Hier sind sehr viele Aspekte zu berücksichtigen, wie z.B. Einhaltung der Abstandregeln möglich, keine Risikogruppe, räumliche Situation der WfbM (in gleicher Raumgröße nur viel kleinere Gruppe möglich), es soll möglichst keine oder wenig Durchmischung stattfinden und auch die personelle Kapazitäten der Wohngruppe. Da nicht alle in die Werkstatt gehen können, muss gleichzeitig die Tagesbetreuung in der Wohngruppe sichergestellt sein. Wir fragen uns jeden Tag, wie dies gehen kann, wenn wir nicht mehr Personal dafür zur Verfügung haben.

Die WfbM findet zusammen mit dem Wohnbereich viele gute Lösungen und wir haben das Ziel, dass viele WfbM-Beschäftigte sehr bald zumindest zeitweise in die Arbeit gehen können. Aber auch hier müssen wir sie um Geduld und Solidarität bitten. Es sind hier so viele organisatorische Frage-stellungen und Vorschriften im Vordergrund, dass individuelle Wünsche dahinter zurückstehen müssen. Jeder WfbM-Beschäftigte möchte gerne an seinen Arbeitsplatz zurück – aber bei über 300 Menschen ist dies nicht sofort umsetzbar.

Am Montag, den 15. Juni 2020, starten wir mit dem nächsten Schritt, der unter bestimmten Bedingungen endlich auch die Werkstatt für Wohnheimbewohner*innen möglich macht.

Dazu wurde der Arbeitsbereich neu gegliedert und die Werkstattgruppen sind deutlich kleiner. Zunächst gehen die Bewohner*innen aus den Wohngruppen in der Region in festen Gruppen in die Werkstatt. So können wir sicherstellen, dass die Bewohner*innen einer Wohngruppe – wie in der Allgemeinverfügung gefordert – keinen Außenkontakt zu anderen haben. Dazu wurden auch der Fahrdienst und die Essenssituation neu organisiert.

Der reguläre Förderstättenbetrieb ist nicht möglich. Aber wir haben gute Lösungen, die die Mitarbeiter*innen engagiert entwickeln und umsetzen. Die Mitarbeiter*innen der Förderstätte arbeiten auf den Wohngruppen, d.h.  die Förderung und Beschäftigung findet weiterhin statt – nur unter anderen Bedingungen. Ein Kollege benannte dies als „mobile“ Förderstätte. Je nach Wohngruppe wurden eigene Förderpläne entwickelt, einige Wohngruppen holten sich Arbeits- und Fördermaterial aus den Räumlichkeiten der Förderstätte und sogar Werkstattarbeit wird in „Heimarbeit“ erledigt.  Früher wurde häufiger gesagt: „Es wäre schön, wenn der Wohnbereich mehr Einblick hätte in die Tätigkeit der Förderstätte und umgekehrt die Förderstätte mehr Einblick in den Wohnbereich“. Dies ist durch die Schließung der Förderstätte ganz automatisch passiert und die Mitarbeiter*innen aus beiden Bereichen lernten sich besser kennen, erleben eine große gegenseitige Wertschätzung für ihre Arbeit und lernen voneinander viel. Dies ist auf jeden Fall eine Chance und ein Gewinn in der Krise für die zukünftige Zusammenarbeit.

Wir bitten noch um etwas Geduld, dass die Öffnung der Förderstätte sich etwas länger hinzieht. Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass es wichtig ist, dass die Bewohner*innen, unabhängig davon, wann die Räumlichkeiten wieder betreten werden dürfen,  wieder ins Franziskuswerk zurückkehren. Nur so können wir, nach der bestimmt sehr schönen Zeit bei Ihnen daheim, die Förderarbeit kontinuierlich fortsetzen und die Förderstättenbeschäftigten schon mal auf die veränderten Bedingungen in der Förderstätte vorbereiten.

Da das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege entschieden hat, dass Heimrückkehrer*innen jetzt nicht mehr als „Neuaufnahmen“ gelten und keine Quarantäne einhalten müssen, ist eine unkomplizierte Rückkehr ins Franziskuswerk möglich.

Wir freuen uns über die schrittweise Öffnung und auf ein baldiges Wiedersehen!

Mit herzlichen Grüßen

Michaela Streich Markus Holl
Geschäftsführerin Geschäftsführer

Neue Regelungen für Rückkehrer*innen in die Wohngruppen,  Heimfahrten, Urlaub

Sehr geehrte Angehörige,

die Anzahl an Infektionen in Bayern und im Landkreis Dachau bleibt weiterhin auf niedrigem Niveau. Auch im Franziskuswerk haben wir seit Mitte Mai keine infizierten Bewohner*innen mehr.

Mit Blick auf die zahlreichen Lockerungen, die uns zu schnell vergessen lassen könnten, dass das Virus immer noch da ist, hat der Schutz der uns anvertrauten Menschen höchste Wichtigkeit. Alle ergriffenen Maßnahmen dienen vorbeugend dazu, sie vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen und seine Ausbreitung zu verzögern. Die Einhaltung des Abstandsgebots  und der vorgeschriebenen Kontakteinschränkung sind dazu wesentlich.

In der 5. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurden uns allen bis zum 14. Juni  u.a. folgende Maßnahmen auferlegt:

§ 1 Allgemeines Abstandsgebot, Mund-Nasen-Bedeckung

  • 1Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. 2Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. (…)

§ 2 Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum

(1) Der Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen Raum ist so zu gestalten, dass er höchstens den Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstands umfasst.

Heimrückkehrer*innen mehrwöchiger Abwesenheit bis spätestens 24. Juni:

Aufgrund der niedrigen Infektionszahlen in Bayern, können wir unsere Vorgaben weiter lockern. Grundsätzlich können Ihre Angehörigen ohne weitere Auflagen in die Wohngruppe zurückkehren. Wir bitten Sie, sich unbedingt vorher telefonisch mit der Wohnverbundleitung in Verbindung zu setzen.

Die Rückkehr ohne weitere Auflagen ist natürlich nur dann möglich, wenn bei Ihrem/Ihrer Angehörigen und den Kontaktpersonen in den letzten 14 Tagen keine Krankheitssymptome aufgetreten sind (z.B. erhöhte Temperatur ab 37.5°, Husten, allgemeines Unwohlsein mit grippeähnlichen Symptomen sowie Appetitmangel, Verlust Geschmacks- und Geruchssinn, Gliederschmerzen) und Sie und Ihre Angehörigen an die o.g. Vorgaben der 5. Bayerischen Infektionsschutzverordnung gehalten haben. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich vorher telefonisch mit der Wohnverbundsleitung in Verbindung zu setzen, zu deren Fragen wahrheitsgemäße Angaben zu machen und den Termin abzusprechen. In unser aller Interesse werden wir dann ggf. Schutzmaßnahmen und eine Testung auf eine Covid 19-Erkrankung durchführen.

Ab dem 25. Mai ist auch die Platzfreihalteregelung durch den Bezirkstag rückwirkend wieder in Kraft gesetzt worden. Dies bedeutet, dass Ihr Angehöriger spätestens ab dem 24. Juni wieder mindestens 10 zusammenhängende Kalendertage im Franziskuswerk verbringen muss, bevor der 30-Tages-Zeitraum erneut beginnt. Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihrer Planung (für Kinder und Jugendliche gelten andere Regelungen.)

Heimfahrten und Urlaub

Ab sofort sind Heimfahrten und Urlaub wieder unbeschränkt möglich. Auch für die Heimfahrten gilt, dass die Kontakte zu anderen  Personen auf ein absolut notwendiges Minimum zu beschränken sind und das Abstandsgebot eingehalten werden muss. Im Interesse der Infektionsvermeidung sollten Sie z.B. auf Restaurantbesuche, Biergärten, Besuche von Kaufhäusern und Einkaufsstraßen, und allen anderen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenmengen aufhalten, verzichten. Bitte halten Sie die Kontaktbeschränkungen nach der 5. Bayerischen Infektionsschutzverordnung ein.

Sollte Ihr Angehöriger oder seine Kontaktpersonen (Angehörige) covid19-verdächtige Symptome aufweisen (z.B. erhöhte Temperatur ab 37.5°, Husten, allgemeines Unwohlsein mit grippeähnlichen Symptomen sowie Appetitmangel, Verlust Geschmacks- und Geruchssinn, Gliederschmerzen) dürfen Sie Ihren Angehörigen ohne ärztliche Abklärung nicht auf die Wohngruppe zurückbringen. Bitte nehmen Sie unbedingt vorher Kontakt mit der Wohngruppe auf, damit dort ggf. weitere Schutzmaßnahmen eingeleitet werden können.

Im Interesse aller Menschen, die im Franziskuswerk leben und arbeiten, bitten wir Sie – besonders auch im Urlaub evtl. außerhalb der häuslichen Gemeinschaft – sich verantwortungsbewusst und vorsichtig zu verhalten.

Auch für Heimfahrten und Urlaub gilt die Platzfreihalteregelung: Nach einer längeren Abwesenheit (bis zu 30 Tage) muss Ihr Angehöriger mindestens 10 zusammenhängende Kalendertage im Franziskuswerk verbringen (für Kinder und Jugendliche gelten andere Regelungen).

Besuch auf den Wohngruppen:

Der Besuch auf den Wohngruppen ist nicht möglich. Unsere Besuchsregelung und das Betretungsverbot gelten nach der Allgemeinverfügung weiterhin bis zum 14.6. fort. Menschen mit Behinderung können sich in kleinem Rahmen (eine andere Person) mit Bewohner*innen anderer Wohngruppen außerhalb der Wohngruppe treffen. Ein gegenseitiger Besuch in der Wohngruppe oder auch Übernachtung ist nicht erlaubt.

Neuaufnahmen:

Neuaufnahmen in unsere Wohnheime sind wieder möglich. Dazu erstellen wir ein einrichtungsindividuelles Schutzkonzept, das den größtmöglichen Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner und des Personals vor Infektionen mit dem Coronavirus gewährleistet. Die Aufnahmekoordinatorinnen werden bei anstehenden Neuaufnahmen die notwendigen Maßnahmen mit den Angehörigen und gesetzl. Betreuern besprechen.

Ist Corona jetzt vorbei? Nein!

Bitte seien Sie sich immer darüber bewusst, dass bei Missachtung der Vorgaben evtl. durch Ihren Angehörigen das Virus wieder in die Einrichtung getragen werden könnte und großen gesundheitlichen Schaden bei Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen auslösen könnte. Bei Verstößen gegen die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung behalten wir uns vor, diese Ordnungswidrigkeit den zuständigen Behörden zu melden. Sollte auf irgendeinem Weg das Virus in die Wohngruppe kommen, bedeutet dies, dass die gesamte Wohngruppe 14 Tage unter häusliche Quarantäne gestellt wird und wir umgehend wieder die Krankenstation in Betrieb nehmen müssen. Dieses Personal fehlt dann in den Wohngruppen. Wenn wir auf vielfachen Wunsch der Angehörigen unser Schutzkonzept weiter lockern, tragen Sie eine große Mitverantwortung, dass das Virus sich nicht wieder im Franziskuswerk verbreitet.

Bitte zeigen Sie uns Ihren Respekt für unsere Arbeit auch dadurch, dass Sie uns durch die Einhaltung der Regelungen  – hier im Franziskuswerk oder daheim – unterstützen. Nur so kann der Wunsch in Erfüllung gehen, den wir uns immer wieder sagen: Bitte bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Michaela Streich Markus Holl
Geschäftsführerin Geschäftsführer

05.06.2020: Schrittweise Öffnung der Werkstatt für behinderte Menschen

Sehr geehrte Angehörige,

die Allgemeinverfügung vom 14. Mai 2020 zu „Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung“ (Die konsolidierte Fassung vom 14./20.05.2020 finden Sie HIER und die Neufassung vom 3. Juni 2020 finden Sie HIER) wurde bis einschließlich 12. Juni 2020 verlängert. Dies bedeutet, dass auch weiterhin für einen großen Teil der Menschen mit Behinderung die Werkstatt und die Förderstätten geschlossen bleiben.

In Übereinstimmung mit der Allgemeinverfügung haben wir am 27. Mai mit der Öffnung der Werkstatt für externe Beschäftigte begonnen. Am Montag, 15. Juni starten wir mit dem nächsten Schritt, der unter bestimmten Bedingungen auch die Werkstatt für Wohnheimbewohner*innen möglich macht. Dazu wurde der Arbeitsbereich neu gegliedert und die Werkstattgruppen sind deutlich kleiner. Zunächst gehen die Bewohner*innen aus den Wohngruppen in der Region in festen Gruppen in die Werkstatt. So können wir sicherstellen, dass die Bewohner*innen einer Wohngruppe – wie in der Allgemeinverfügung gefordert – keinen Außenkontakt zu anderen haben. Dazu wurde auch der Fahrdienst und die Essenssituation neu organisiert. Da die Werkstattgruppen deutlich kleiner sind, können nicht alle Beschäftigten gleichzeitig tätig werden. Der Werkstattbetrieb muss in Schichten erfolgen, damit möglichst viele Menschen zumindest in Teilzeit wieder in der Werkstatt arbeiten können. Leider haben wir weder die räumlichen, noch die personellen Kapazitäten, dass alle Bewohner*innen wieder voll in die Werkstatt gehen können. Nur mit einem Schicht-/Teilzeitbetrieb können wir die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes einhalten.

Wir hoffen, dass wir mit dem Ablauf des 12. Juni auch mehr Sicherheit bekommen, wann wir mit der Öffnung der Räumlichkeiten der Förderstätte
beginnen können. Ich betone die Räumlichkeiten deswegen, da die Förderstättenarbeit ja weiterhin durchgeführt wird. Die Mitarbeiter*innen der Förderstätte arbeiten auf den Wohngruppen, d.h. die Förderung und Beschäftigung findet weiterhin statt – nur unter anderen Bedingungen. Ein Kollege benannte dies als „mobile“ Förderstätte. Je nach Wohngruppe wurden eigene Förderpläne entwickelt, einige Wohngruppen holten sich Arbeits- und Fördermaterial aus den Räumlichkeiten der Förderstätte und sogar Werkstattarbeit wird in „Heimarbeit“ erledigt. Früher wurde häufiger gesagt: „Es wäre schön, wenn der Wohnbereich mehr Einblick hätte in die Tätigkeit der Förderstätte und umgekehrt die Förderstätte mehr Einblick in den Wohnbereich“. Dies ist durch die Schließung der Förderstätte ganz automatisch passiert und die Mitarbeiter*innen aus beiden Bereichen lernten
sich besser kennen, erleben eine große gegenseitige Wertschätzung für ihre Arbeit und lernen voneinander viel. Dies ist auf jeden Fall eine Chance und
ein Gewinn in der Krise für die zukünftige Zusammenarbeit.

Wir bitten noch um etwas Geduld, dass die Öffnung der Förderstätte sich etwas länger hinzieht. Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass es wichtig
ist, dass die Bewohner*innen, unabhängig davon, wann die Räumlichkeiten wieder betreten werden dürfen, wieder ins Franziskuswerk zurückkehren. Nur so können wir, nach der bestimmt sehr schönen Zeit bei Ihnen daheim, die Förderarbeit kontinuierlich fortsetzen und die Förderstättenbeschäftigten schon mal auf die veränderten Bedingungen in der Förderstätte vorbereiten.

Da wir jetzt über zwei Wochen keine weiteren Neuerkrankungen im Franziskuswerk hatten und das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
entschieden hat, dass Heimrückkehrer*innen jetzt nicht mehr als „Neuaufnahmen“ gelten und keine Quarantäne einhalten müssen, ist eine
unkomplizierte Rückkehr ins Franziskuswerk möglich.

Wir freuen uns über die schrittweise Öffnung und auf ein baldiges Wiedersehen!

Mit herzlichen Grüßen

Michaela Streich Markus Holl
Geschäftsführerin Geschäftsführer

26.05.2020: Aufnahmen in das Franziskuswerk, Rückkehrer*innen in die Wohngruppen, Heimfahrten, Urlaub, Besuchsregelung

Sehr geehrte Angehörige,

die Anzahl an Infektionen in Bayern und im Landkreis Dachau sinkt täglich. Auch im Franziskuswerk Schönbrunn sind wir von weiteren Infektionen verschont geblieben und seit letzter Woche haben wir keinen mit Corona infizierten Bewohner mehr.

Auch mit Blick auf die zahlreichen Lockerungen, die uns zu schnell vergessen lassen könnten, dass das Virus immer noch da ist, hat der Schutz der uns anvertrauten Menschen höchste Wichtigkeit. Alle ergriffenen Maßnahmen dienen vorbeugend dazu, sie vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen und seine Ausbreitung zu verzögern. Die Einhaltung des Abstandsgebots und der vorgeschriebenen Kontakteinschränkung sind dazu wesentlich.

In der Vierten Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurden uns allen u.a. folgende Maßnahmen auferlegt:

§ 1 Allgemeines Abstandsgebot, Mund-Nasen-Bedeckung

(1) 1 Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. 2Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. (…)

§ 2 Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum

(1) Der Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen Raum ist so zu gestalten, dass er höchstens den Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstands umfasst.

Für Menschen mit Behinderungen wurden zusätzliche Allgemeinverfügungen erlassen, nach denen wir uns richten. Die jetzige Situation mit wenigen Infektionen und die neuesten Allgemeinverfügungen geben uns mehr Handlungsspielraum, wie wir mit Neuaufnahmen, Wiederaufnahmen ins Wohnheim und Heimfahrten von Bewohnern und Bewohnerinnen umgehen können. Für die einzelnen Lockerungen haben wir spezifische Schutz- und Hygienekonzepte erstellt, die wir Ihnen mit den wichtigsten Regelungen vorstellen.

Aufgrund des aktuellen „Notfallplan Corona-Pandemie: Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung“ vom 22.Mai 2020 (gültig bis 14.Juni 2020) haben wir folgende Entscheidungen getroffen.

Neuaufnahmen:

Neuaufnahmen in unsere Wohnheime sind wieder möglich. Dazu erstellen wir ein einrichtungsindividuelles Schutzkonzept, das den größtmöglichen Schutz der
Bewohnerinnen und Bewohner und des Personals vor Infektionen mit dem Coronavirus  gewährleistet. Die Aufnahmekoordinatorinnen werden bei anstehenden Neuaufnahmen die notwendigen Maßnahmen mit den Angehörigen und gesetzl. Betreuern besprechen.

Heimrückkehrer*innen nach mehrtägiger (mehr als 3 Nächte) bzw. mehrwöchiger Abwesenheit:

Wir bitten Sie bei Rückkehrwunsch, sich mit dem/der zuständigen Wohnverbundsleiter*in in Verbindung zu setzen. Er/sie wird mit Ihnen aufgrund der Situation in der Wohngruppe die notwendigen Schritte besprechen. Wir bitten Sie ausdrücklich, sich an die Vorgaben und Terminvorgaben des/der Wohnverbundsleiter*in zu halten.

Vor der Rückkehr in die Wohngruppe müssen Sie uns bestätigen,

  1. dass Sie und Ihr/e Angehörige/r keinen Kontakt zu einem COVID-19-Erkrankten hatten, mindestens 14Tage zurückliegend,
  2. dass Sie und Ihr/e Angehörige/r sich an die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmen insbesondere an das Abstandsgebot, das Gebot der Mund-Nasen-Bedeckung und an die Kontaktbeschränkung halten
  3. dass Sie und Ihr/e Angehörige/r nur die von Ihnen angegeben Kontakte zu einer Person außerhalb Ihres Haushaltes in den letzten 14 Tagen vor Aufnahme in die Wohngruppe hatten,
  4. dass bei Ihrem/Ihrer Angehörigen und den Kontaktpersonen in den letzten 14 Tagen keine Krankheitssymptome aufgetreten sind. (z.B. erhöhte Temperatur, Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Muskel-Gelenkschmerzen, Halsschmerzen, Kopfschmerzen, Übelkeit/Erbrechen, verstopfte Nase, Durchfall, Verlust von Geruchs- und/oder Geschmackssinn),
  5. dass Ihnen als Angehöriger bekannt ist, dass bei einer falschen Auskunft die Geschäftsführung die Gesundheitsbehörden informiert und ggf. weitere rechtliche Schritte (z. B. Strafanzeige, Schadensersatz) eingeleitet werden.

Nach Wiederaufnahme in die Wohngruppe nimmt Ihr/e Angehörige/r zunächst nur sehr beschränkt  an Gemeinschaftsaktivitäten z.B. gemeinsames Essen, Spaziergänge teil. Es wird sehr darauf geachtet, dass der Abstand zu den anderen Bewohner*innen eingehalten und falls möglich Mundschutz getragen wird. Nach 3-4 Tagen (abhängig vom Termin der Testung) nimmt Ihr/e Angehörige/r an einer unserer Reihentestungen teil. Wird hier ein negatives Ergebnis festgestellt, werden alle Beschränkungen aufgehoben.

Falls bei Ihrem Angehörigen in der Zeit bei Ihnen daheim eine Covid 19-Erkrankung festgestellt wurde und er/sie wieder genesen ist, besprechen Sie das Vorgehen zur Aufnahme in die Wohngruppe mit der Wohnverbundsleitung. In diesem Fall gelten andere Bestimmungen.

Diese gelockerten Rückkehrregelungen können wir nur so lange aufrechterhalten, wie die Infektionen so niedrig sind und wir keine Infektionen im Franziskuswerk haben. Wir bitten alle Angehörigen sich mit der Rückkehr ihrer Betreuten in das Wohnheim zu befassen. Sie müssen jederzeit damit rechnen, dass wir diese Regelung wieder rückgängig machen und die Rückkehr nur unter Einhaltung von Testung und Quarantäne möglich ist.

Auch wenn die Werkstätten wieder eröffnen, kann die Beschäftigung in der Werkstatt erst nach o.g. Regelung mit negativem Testergebnis erfolgen. Bitte planen Sie deswegen rechtzeitig.

Über die schrittweise Öffnung der WfbM nach dem 8. Juni werden wir gesondert informieren. Geplant ist, dass zunächst die Bewohner*innen der Wohngruppen in der Region nach und nach in die Werkstatt gehen können.

Wochenend-Heimfahrten (1 bis max.3 Übernachtungen):

Ab sofort sind Wochenend-Heimfahren bzw. kurze Heimfahren wieder möglich. Auch für die Heimfahrten gilt, dass die Kontakte zu anderen Personen auf ein absolut notwendiges Minimum zu beschränken sind und das Abstandsgebot eingehalten werden muss. Im Interesse der Infektionsvermeidung sollten Sie z.B. auf Restaurantbesuche, Biergärten, Besuche von Kaufhäusern, und Einkaufsstraßen, und allen anderen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenmengen aufhalten, verzichten. Bitte besuchen Sie mit dem/der Heimbewohner*in auch keine Angehörigen und Bekannten etc. in deren häuslicher Umgebung. Bleiben Sie entweder daheim oder halten Sie sich außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten auf.

Wegen der ansonsten sehr hohen und unübersichtlichen Anzahl von möglichen Kontaktpersonen, ist eine Wochenend-Heimfahrt zunächst nur 1 mal im Monat erlaubt. Maximal 3 Bewohner*innen einer Wohngruppe können gleichzeitig von der Wohngruppe zur Heimfahrt abwesend sein. Bitte besprechen Sie eine Heimfahrt deswegen rechtzeitig mit der zuständigen Wohnverbundsleitung, damit ihr Wunschtermin auch ermöglicht werden kann. Bevorzugt können die Bewohner*innen heimfahren, die jetzt keinen mehrwöchigen Aufenthalt daheim hatten.

Urlaub:

Bei Urlaub gilt die Regelung zur mehrtägigen Abwesenheit, falls die Heimbewohner*innen ihren Urlaub in der häuslichen Umgebung gemacht haben.

Sollten Sie in Ihrem Urlaub fortfahren (Hotel, Ferienwohnung etc.) oder ggf. sogar ins Ausland fahren, muss vor Wiederaufnahme in die Wohngruppe eine 14tägige Quarantäne bei Ihnen daheim durchgeführt werden. Zudem muss ein negatives Testergebnis zeitnah vor der Aufnahme eingereicht werden.

Besuch auf den Wohngruppen:

Der Besuch auf den Wohngruppen ist nicht möglich. Unsere Besuchsregelung und Betretungsverbot gilt weiterhin. Menschen mit Behinderung können sich in kleinem Rahmen (eine andere Person) mit Bewohner*innen anderer Wohngruppen außerhalb der Wohngruppe treffen. Ein gegenseitiger Besuch in der Wohngruppe oder auch Übernachtung ist nicht erlaubt.

Liebe Angehörige,

wir möchten Ihnen mit den Lockerungen gerne ein Stück entgegenkommen und haben großes Verständnis dafür, dass Sie sehnsüchtig darauf warten, dass die lange Zeit der Distanz endlich aufgehoben wird.

Wir haben in den vergangenen Wochen im Franziskuswerk erlebt, wie rasend schnell sich das Virus ausbreitet, welche schwerwiegenden Erkrankungen es gerade bei Menschen mit Behinderung auslöst und haben auch mehrere Todesfälle zu betrauen. Sie erwarten von uns zu Recht, dass wir alles tun, die uns anvertrauten Menschen zu gut wie möglich zu schützen. Dies kann uns aber nur gelingen, wenn wir gemeinsam die Regelungen einhalten – denn es geht nicht nur um das Wohl Ihres Angehörigen und um Ihre Wünsche, sondern um die Gesunderhaltung aller Menschen, die im Franziskuswerk leben und arbeiten. Aus diesem Grund bitten wir um Verständnis und Solidarität für unser Schutzkonzept.

Wir im Franziskuswerk waren in den vergangenen Wochen ein starkes Team, eine große Gemeinschaft und sind es immer noch. Nur durch den unglaublichen, engagierten Einsatz aller Mitarbeiter*innen aus den unterschiedlichen Bereichen, durch den Einsatz der Führungskräfte auch über die arbeitsrechtlich mögliche Arbeitszeit hinaus und an vielen Wochenenden, war ist es möglich, diese erste Welle der Infektionen gemeinsam zu überstehen.

Bitte zeigen Sie auch uns Ihren Respekt für unsere Arbeit dadurch, dass Sie uns durch die Einhaltung der Regelungen  – hier im Franziskuswerk oder daheim – unterstützen. Nur so kann der Wunsch in Erfüllung gehen, den wir uns immer wieder sagen: Bitte bleiben Sie gesund!

Michaela Streich                              Markus Holl
Geschäftsführerin Geschäftsführer

15.05.2020: Schrittweise Öffnung der Werkstatt für behinderte Menschen

Sehr geehrte Angehörige, sehr geehrte Beschäftigte der Werkstatt,

das Betretungsverbot der Werkstätten gilt weiterhin bis einschließlich 8. Juni 2020. Allerdings sind weitere Ausnahmen für Beschäftigte, die nicht in einem Wohnheim wohnen, möglich. Zunächst können die Beschäftigten, die bei ihren Angehörigen oder in einer eigenen Wohnung leben (z.B. ambulant begleitetes Wohnen), wieder in der Werkstatt arbeiten. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die notwendigen Hygiene- und Abstandsregelungen unter Zuhilfenahme der üblichen Unterstützungsleistungen einhalten können. Ein Merkblatt – auch in leichter Sprache – mit wichtigen Hinweisen und Vorgaben wird Ihnen zugeschickt.

Zur Öffnung der Werkstatt sind umfangreiche Umorganisationen wie z.B. Organisation des Fahrdienstes, Organisation von Arbeitsgruppen und Arbeitsräumen notwendig. Aus diesem Grund wird die stufenweise Öffnung für Mittwoch, 27. Mai 2020 vorbereitet. Die Werkstatt informiert die Beschäftigten über die genauen Termine und das Vorgehen in Kürze.

Wann die Werkstatt für Beschäftigte aus Wohnheimen wieder geöffnet wird, ist derzeit noch nicht absehbar, aber wir sehen Licht am Ende des Tunnels und bereiten uns schon darauf vor. Auch dies wird nur sehr schrittweise geschehen unter der Maßgabe, dass in einer Arbeitsgruppe die Beschäftigten zusammenarbeiten, die auch im Wohnheim eine häusliche Gemeinschaft bilden.

Zur Öffnung der Förderstätte können wir noch keinen Zeitpunkt nennen. Auch dies wird nur langsam und schrittweise möglich sein. Derzeit bleibt es bei der bereits bestehenden Regelung für eine Notfallbetreuung.

Mit herzlichen Grüßen

Michaela Streich            Markus Holl
Geschäftsführerin          Geschäftsführer

Stufenweise Öffnung der Werkstatt für behinderte Menschen |

Die Allgemeinverfügung des Bayer. Ministeriums für Gesundheit und Pflege vom 14. Mai 2020 zum Nachlesen.

11.05.20: Verlängerung von Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie

Die Maßnahmen zum Schutz der Personen in Pflegeeinrichtungen und stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung werden bis zum 24. Mai 2020 verlängert.

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 7. Mai 2020 ist zum Nachlesen HIER verlinkt.

Der Notfallplan Corona-Pandemie – Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung vom 3. April 2020 ist zum Nachlesen HIER verlinkt.

07.05.2020: Regelung zur Lockerung des Besuchsrechts

Sehr geehrte Angehörige,

sicher freuen Sie sich, dass Sie wieder die Möglichkeit haben, Ihre Angehörigen bei uns zu besuchen.

Um jedoch durch das gelockerte Besuchsverbot die Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen des Franziskuswerks weiterhin vor Infektionen am Corona-Virus zu schützen, setzt die Geschäftsführung ihren Kurs der Umsicht und Vorsicht fort. Ziel unserer Besuchsregelung ist es, lang ersehnte Besuche von Bewohner*innen durch Angehörige zu ermöglichen und gleichzeitig einen höchstmöglichen Infektionsschutz aufrechtzuerhalten.

Grundsätzlich besteht das Besuchsverbot weiterhin fort. Die Gesundheitsministerium vorgegebenen Ausnahmen des Besuchsverbots geben dem Franziskuswerk Schönbrunn verbindlich vor, dass

  • täglich nur ein Besuch eines Familienmitglieds oder einer festen, registrierten Kontaktperson möglich ist.
  • eine feste Besuchszeit zu vereinbaren und einzuhalten ist.
  • der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Besucher*in und Bewohner*in einzuhalten ist.
  • Besucher*innen während des gesamten Besuchs einen Mund-Nase-Schutz tragen müssen.
  • Bewohner*innen während der Besuchszeit einen Mund-Nasen-Schutz, soweit es der Gesundheitszustand zulässt, tragen.

Darüber hinaus gilt weiterhin, dass sich Personen mit Erkältungssymptomen oder/und Fieber sich nicht auf dem Gelände des Franziskuswerks aufhalten dürfen. Ebenso dürfen Besucher*innen innerhalb der letzten 14 Tage vor ihrem Besuch keinen Kontakt zu an COVID-19 erkrankten Personen gehabt haben.

Da der Gesundheitsschutz unserer Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen für uns oberste Priorität hat, bitten wir Sie um Unterstützung und Verständnis nachfolgender Besuchsregelungen:

  • Jeder Besuch muss mind. 24 Stunden vorher mit der Wohngruppe telefonisch vereinbart werden. Die Besuchszeiten sind individuell mit der Wohngruppe zu vereinbaren. Die Zeiten richten sich an der personellen und organisatorischen Situation der Gruppe aus.
  • Bewohner*innen, die in unter Quarantäne gestellten Gruppen wohnen, können nicht besucht werden.
  • Der Besuch auf Wohngruppen ist aufgrund des weiterhin gültigen Betretungsverbots nicht möglich. Eine Ausnahme ist nur bei bettlägerigen Bewohner*innen möglich. Diese kann in Absprache mit der Wohnverbundleitung bzw. Pflegedienstleitung in Einzelfällen genehmigt werden.
  • Der Besuch ist nur mit Aufenthalt bzw. Spaziergang im Freien gestattet unter Einhaltung der oben genannten Hygienevorschriften (Abstand halten und Masken-Pflicht!).
  • Besucher bringen ihren eigenen Mund-Nase-Schutz mit. Ein Mund-Nase-Schutz kann im Laden, außerhalb der Öffnungszeiten an der Infozentrale erworben werden.
  • Die Benutzung der Sanitärbereiche auf den Wohngruppen ist untersagt; öffentliche Toiletten stehen am Sportplatz zur Verfügung.
  • Der Besuch dient nicht zum Informationsaustausch mit dem Personal. Die Mitarbeiter*innen sind angewiesen, den Kontakt mit den Besucher*innen auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren. Der Informationsaustausch ist weiterhin nur telefonisch oder schriftlich möglich.

Sollten Sie die beschriebenen Besuchsregeln nicht einhalten, sehen wir uns gezwungen, von unserem Hausrecht Gebrauch zu machen und dies den Ordnungsbehörden zu melden.

Wir prüfen in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens weitere Lockerungen des Besuchsrechts und die Einrichtung von Besuchszonen, um Ihnen den Besuch Ihrer Angehörigen weiter zu erleichtern. Dazu stehen wir auch mit den zuständigen Behörden im Austausch. Über die weiteren Schritte werden wir Sie zeitnah informieren.

Freundliche Grüße

Michaela Streich         Markus Holl
Geschäftsführerin      Geschäftsführer

27.04.2020: Umgang mit Rückkehrer*innen in das Franziskuswerk

Sehr geehrte Angehörige,

der Schutz der uns anvertrauten Menschen hat die oberste Priorität. Alle ergriffenen Maßnahmen dienen vorbeugend dazu, sie vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen und seine Ausbreitung zu verzögern. Aus diesem Grund setzen wir im Franziskuswerk auch die Allgemeinverfügung zum Aufnahmestopp um, die jetzt zunächst bis zum 3.Mai 2020 verlängert wurde.

Verständlicherweise fragen Sie nun an, wie es jetzt weitergehen kann, da Sie seit mehreren Wochen Ihre Angehörigen zu Hause begleiten. Wir hoffen, es ist überwiegend eine schöne, gemeinsame Zeit. Es wird bestimmt nicht immer so leicht sein, viel Organisationsgeschick von Ihnen erfordern und auch Kraft und Geduld. Dafür möchten wir uns auch bei Ihnen bedanken.

Aus unseren Erfahrungen der letzten Wochen wissen wir, wie schwierig es ist, eine Ansteckung mit dem Coronavirus zu vermeiden. Aus diesem Grund sind so strenge Besuchs- und Kontaktverbote uns allen – nicht nur in den Einrichtungen – auferlegt worden. Diese Auflagen machen Sinn!

Wir sehen durchaus mit Sorge der kommenden Zeit entgegen, wenn zunehmend die Kontaktverbote aufgehoben werden. Auf der einen Seite ist eine totale Abschottung über Monate auch keine Lösung – wir alle warten schon darauf, unsere Familie und Freunde endlich wieder zu sehen und auch in den Arm zu nehmen. Auf der anderen Seite müssen wir alle sehr verantwortungsvoll sein, um gerade die gesundheitlich Schwächsten in unserer Gesellschaft zu schützen.

Einige von Ihnen haben den Wunsch geäußert, dass Ihr Angehöriger in die vertraute Wohngruppe zurückkehren kann. Wir möchten dabei unterstützen, nicht in jedem Fall die strenge 14tägige Isolierung nach Aufnahme durchzuführen. Diese ist uns auch räumlich und personell nicht möglich und müsste ggf. in einer anderen Einrichtung (z.B. Reha-Klinik) durchgeführt werden. Teilweise müssten dazu freiheitsentziehende Maßnahmen eingesetzt werden, die wir im Interesse Ihres/Ihrer Angehörigen möglichst vermeiden wollen. In Absprache mit dem Gesundheitsamt haben wir überlegt, wie eine Rückkehr Ihrer Angehörigen in das Franziskuswerk gestaltet werden könnte. Es ist unser oberstes Ziel, eine mögliche Eintragung des Coronavirus von Rückkehrern von daheim in die Wohngruppe zu verhindern.

Wir bitten Sie bei Rückkehrwunsch, sich mit dem/der zuständigen Wohnverbundsleiter*in in Verbindung zu setzen. Er/sie wird mit Ihnen aufgrund der Situation in der Wohngruppe die notwendigen Schritte besprechen. Wir bitten Sie ausdrücklich, sich an die Vorgaben und Terminvorgaben des/der Wohnverbundsleiter*in zu halten. Diese dienen ausschließlich dazu, die Gesundheit und das Leben der Bewohner*innen und der Mitarbeiter*innen zu schützen.

Wir haben unsere Bestimmungen dahin gehend angepasst:

Aufnahmen aus dem häuslichen Bereich sind uns nur dann möglich, wenn ein aktuelles negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt. Deswegen sollten Sie Ihren Angehörigen möglichst zeitnah – innerhalb von 24 Stunden – nach dem Erhalt des Testergebnisses bringen.

Deswegen ist es erforderlich, dass Sie zuerst den Rückkehrtermin in die Wohngruppe besprechen und dann die Testung in die Wege leiten. Vom Zeitpunkt der Testung (Abstrich auf Sars-CoV-2) bis zur Rückkehr in die Wohngruppe müssen Sie Ihren/Ihre Angehörige/n häuslich isolieren. D.h. ausschließlich nur Kontakte zu Menschen, die bereits auch in den vergangenen Wochen der häuslichen Gemeinschaft angehörten (z.B. KEINE Freunde, Angehörige, Besuche von Menschen, die nicht Ihrer häuslichen Gemeinschaft angehören.). KEINE Einkäufe, Friseurbesuche, Gartencenter etc., keine Spaziergänge bei denen die Abstandsregel zu anderen Menschen nicht eingehalten wird.

Vor der Rückkehr in die Wohngruppe müssen Sie uns bestätigen,

1. dass Sie und Ihr/e Angehörige/r keinen Kontakt zu einem COVID-19-Erkrankten hatten , mindestens 14 Tage zurückliegend,

2. dass Sie und Ihr/e Angehörige/r sich an die Ausgangsbeschränkung, die in der Allgemeinverfügung vom 20.03.2020/Aktualisierung vom 16.04.2020 im Bayerischen Ministerialblatt erlassen wurde, gehalten haben,

3. dass Sie und Ihr/e Angehörige/r nur die von Ihnen angegebenen Kontakte zu einer Person außerhalb Ihres Haushaltes in den letzten 14 Tagen vor Aufnahme in die Wohngruppe hatten,

4. dass bei Ihrem/Ihrer Angehörigen und den Kontaktpersonen in den letzten 14 Tagen keine Krankheitssymptome aufgetreten sind. (z.B. erhöhte Temperatur, Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Muskel-Gelenkschmerzen, Halsschmerzen, Kopfschmerzen, Übelkeit/Erbrechen, verstopfte Nase, Durchfall, Verlust von Geruchs- und/oder Geschmackssinn),

5. dass auf Covid-19 getestet negativ wurde und die Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen eingehalten wurden und 6. dass Ihnen als Angehöriger bekannt ist, dass bei einer falschen Auskunft die Geschäftsführung die Gesundheitsbehörden informiert und ggf. weitere rechtliche Schritte (z. B. Strafanzeige, Schadensersatz) eingeleitet werden.

Nach Wiederaufnahme in die Wohngruppe nimmt Ihr/e Angehörige/r zunächst nicht an Gemeinschaftsaktivitäten z.B. gemeinsames Essen, Spaziergänge teil. Nach 3-4 Tagen (Abhängig vom Termin der Testung) nimmt Ihr/e Angehörige/r an einer unserer Reihentestungen teil. Wird hier erneut ein negatives Ergebnis festgestellt, wird die häusliche Quarantäne auch innerhalb der Wohngruppe aufgehoben.

Falls bei Ihrem Angehörigen in der Zeit bei Ihnen daheim eine Covid 19-Erkrankung festgestellt wurde und er/sie wieder genesen ist, besprechen Sie das Vorgehen zur Aufnahme in die Wohngruppe mit der Wohnverbundsleitung. In diesem Fall gelten andere Bestimmungen.

Freundliche Grüße

Michaela Streich     Markus Holl
Geschäftsführerin   Geschäftsführer

20.04.2020: Aktuelle Situation

Sehr geehrte Angehörige, sehr geehrte gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer,

in den letzten Tagen vor Ostern waren wir gefordert, die geplante Quarantänestation ein- und herzurichten. Am 10. April konnte dann die erste Gruppe mit 11 Bewohner*innen ihre Arbeit aufnehmen. Diesen Bereich bauen wir Zug um Zug weiter aus.
Mittlerweile sind schon die ersten an Covid-19 erkrankten Mitarbeiter*innen wieder geheilt und gehen wieder ihrer Arbeit nach. Doch jeden Tag erreichen uns immer wieder neue Krankmeldungen, die uns vor neue Herausforderungen stellen. Seit 15. März verzeichnete das Franziskuswerk Schönbrunn insgesamt 36 positiv getestete Mitarbeiter*innen und 56 positiv getestete Bewohner*innen. Aktuell verzeichnen wir einen Stand von 12 Mitarbeiter*innen und 23 Bewohner*innen die an Covid-19 erkrankt sind. D. h. 24 Mitarbeiter*innen und 28 Bewohner*innen sind bereits wieder gesund.
Von den positiv getesteten Bewohner*innen wurden 14 im Krankenhaus behandelt. Leider war die Zeit über die Osterfeiertage für uns eine sehr schwere Zeit, da wir fünf Todesfälle zu verzeichnen hatten. Die verstorbenen Bewohner*innen waren alle Personen der sogenannten Risikogruppen, also höheren Alters und mit Vorerkrankungen. Wir werden alle Verstorbenen sehr vermissen. Einige von Ihnen lebten bis zu 70 Jahre in unserer Einrichtung. Auch denken wir an alle auf den betroffenen Gruppen und an die Angehörigen und trauern mit Ihnen!

Dauerte es zu Beginn der Maßnahmen zum Teil noch zwei Wochen bis die Befunde vorlagen, erhalten wir sie mittlerweile binnen ein bis drei Tagen. Dies liegt daran, dass die Testkapazitäten hochgefahren wurden und die Zusammenarbeit zwischen den Hausärzten, dem Gesundheitsamt Dachau und uns gut abgestimmt ist.
Auch begrüßen wir sehr, dass wir endlich größere Testreihen durchführen können. Seit 08.04.2020 werden uns vom Landratsamt Dachau täglich Kontingente für die Fast Lane an der Zentralen Teststelle in Markt Indersdorf zugewiesen. Somit ist es möglich, täglich bis zu 30 Mitarbeiter*innen testen zu lassen, um so noch besser die Infektionsketten unterbrechen zu können. Auch die Reihentestungen betroffener Bereiche sind seit 18.04. 2020 gestartet.
Weiterhin ist es wichtig, dass wir gemeinsam mit dem Gesundheitsamt für uns passende Teststrategien aufbauen und kontinuierlich umsetzen.
Uns ist klar, dass wir eine Infektion über lange Zeit, bis ein entsprechender Impfstoff gefunden ist, nur schwer verhindern können. Deshalb verfolgen wir durch konsequente Hygienemaßnahmen die Strategie, dass sich so wenig wie möglich Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen zur gleichen Zeit in unserer Einrichtung infizieren. Somit können wir durch den Nachschub von Schutzausrüstung und durch eine ausreichende Anzahl an Mitarbeiter*innen die Betreuung unserer Bewohner*innen sicherstellen.

Konsequente Hygienemaßnahmen heißt im Franziskuswerk u.a., dass alle Mitarbeiter*innen verpflichtet sind Masken zu tragen und den Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten.

Den eingeschlagenen Weg mit den vielen und stetigen Veränderungen gehen wir weiter und wir werden sehr sensibel auf neue Erkenntnisse und Informationen, die wir gewinnen, so schnell wie möglich reagieren.

Nun wissen wir, dass die Bayerische Staatsregierung auf der Grundlage der Entscheidungen der Bundesregierung und der Länder, die beschränkenden Maßnahmen bis 3. Mai fortsetzt. Mögliche Szenarien für die langsame Aufhebung der Beschränkungen erarbeiten wir in den nächsten Wochen für alle Bereiche im Franziskuswerk, also für Wohnen Erwachsene und Kinder, für die Werkstatt und die Förderstätte, für die Schulen, Kindertagesstätten, Frühförderstelle, Heilpädagogische Tagesstätte und natürlich auch für die Altenpflege.

Liebe Angehörige, einige von Ihnen fragen, ob diejenigen, die die Infektion schon hatten, wieder nach Hause fahren und zurückkommen dürfen.
Leider ist das auch für diese Personen aufgrund der Allgemeinverfügung zum Besuchsrecht derzeit nicht möglich.
Sobald weitere Erkenntnisse vorliegen und sich Möglichkeiten ergeben, werden wir sie informieren.

Abschließend möchten wir unseren Stolz auf unsere Mitarbeiter*innen zum Ausdruck bringen, die diese herausfordernde Situation sehr professionell und vor allem solidarisch, kollegial und hoch motiviert bewältigen.

Freundliche Grüße

Michaela Streich         Markus Holl
Geschäftsführerin       Geschäftsführer
Franziskuswerk Schönbrunn gGmbH

17.04.20: Schließung von Werkstatt f. behinderte Menschen und Förderstätte verlängert mit Update vom 11.05.2020

Die Werkstatt für Menschen mit Behinderung und Edith-Stein-Förderstätte bleiben bis zum 17. Mai 2020 geschlossen. 

Es besteht weiterhin die Möglichkeit einer Notfallbetreuung, nach der Regelung der Allgemeinverfügung. Wir wollen Sie darauf hinweisen, dass diese Notfallbetreuung auch in Anspruch genommen werden kann, wenn dem betroffenen Menschen mit Behinderung die Tagesstruktur fehlt und deshalb eine geordnete Betreuung und Versorgung tagsüber zuhause nicht sichergestellt werden kann.Bitte melden Sie sich möglichst zeitnah telefonisch bei Frau Plank unter 08139 800 5040, wenn Sie eine Notfallbetreuung benötigen und die erforderlichen Kriterien erfüllen.

Aktuelle Mitteilungen und Informationen über Änderungen werden täglich veröffentlicht und können auf unserer Internetseite www.franziskuswerk.de gefunden werden. Wir empfehlen Ihnen, unsere Internetseite regelmäßig zu besuchen um auf den aktuellsten Stand zu bleiben.

Sobald die Schließung aufgehoben wird, werden wir Sie wieder informieren. Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und Ihre weitere Unterstützung.

Link zur Allgemeinverfügung der Bayer. Staatsregierung vom 17. März 2020 über Schließung von WfbM, Förderstätten

Link zum Update der Allgemeinverfügung vom 20. März 2020

Link zum Update der Allgemeinverfügung vom 16. April 2020

Link zum Update der Allgemeinverfügung vom 07. Mai 2020

04.04.2020: Allgemeinverfügung „Aufnahmestopp“

In Rücksprache mit dem Gesundheitsamt Dachau wird die Geschäftsführung entscheiden, welches Vorgehen nach der Allgemeinverfügung „Aufnahmestopp“ für die Bewohner und Bewohnerinnen gilt, die zur Zeit bei ihren Angehörigen daheim sind. Wir werden dazu dann umgehend informieren.

Den Link zur Allgemeinverfügung der Bayerischen Staatsregierung betreffend stationäre Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderung sowie für stationäre Einrichtungen für Erwachsene finden Sie HIER.

Den Link zur Allgemeinverfügung der Bayerischen Staatsregierung betreffend Pflegeeinrichtungen finden Sie HIER.

Bislang gelten folgende Bestimmungen:

Aufnahmen aus dem häuslichen Bereich sind uns nur dann möglich, wenn ein aktuelles negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt, welches nicht älter als einen Tag ist. Zudem dürfen keine akuten Krankheitssymptome wie Husten, Fieber, Halsschmerzen, Atembeschwerden und Durchfall vorliegen. Ihr Angehöriger darf in den letzten 14 Tagen keinen Kontakt zu einer mit Corona infizierten Person gehabt haben. Diese Maßnahmen sind erforderlich, da wir keine räumlichen und personellen Ressourcen haben, um eine 14-tägige Quarantäne für Aufnahmen aus dem häuslichen Bereich zu gewährleisten. Dieses Vorgehen entspricht den Handlungsanweisungen des BayMGP vom 29.03.2020.

Eine Aufnahme aus dem häuslichen Bereich ist nicht möglich, wenn die Wohngruppe zwischenzeitlich unter häusliche Quarantäne gestellt wurde.

Die Angehörigen müssen vor Wiederaufnahmeaus der häuslichen Umgebung in das Franziskuswerk folgende Erklärung abgeben:

Hiermit bestätige ich, dass auf Covid-19 getestet wurde und das Ergebnis NEGATIV ist. Weiterhin ist das schriftlich vorliegende Ergebnis maximal einen Tag alt. _………………… (Name) hat aktuell keinerlei Symptome welche auf eine Corona Erkrankung hinweisen. Mir als Angehöriger bzw. Betreuer ist bewusst, dass bei einer falschen Auskunft, die Wohngruppe die Gesundheitsbehörden informiert und ggf. weitere rechtliche Schritte (z. B. Strafanzeige, Schadensersatz) eingeleitet werden.

31.03.2020: Aktualisierung: Besuchsverbot aller Wohngruppen in Schönbrunn incl. der Außenwohngruppen

Sehr geehrte Eltern und Angehörige der Bewohner*innen,

das Corona Virus breitet sich auch in Bayern weiter aus.

Zum Schutz der Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen setzen wir die Allgemeinverfügung der bayerischen Staatsregierung inklusive der Verlängerung der Maßnahmen zur Ausgangsbeschränkung wie folgt um:

Wir bitten Sie, uns dabei zu unterstützen, die Bewohner*innen bzw. Ihre Angehörigen und unsere Mitarbeiter*innen zu schützen:

  • Seit Samstag, 21.03.2020, ab 00.00 Uhr, ist der Besuch aller Wohngruppen inklusive der Außenwohngruppen des Franziskuswerks Schönbrunn und damit das Betreten aller Wohnhäuser untersagt.
  • Übernehmen Sie Verantwortung und verzichten Sie darauf, Ihre Angehörigen zu sich nach Hause zu holen. Dies erhöht die Kontaktzahl und damit die Gefahr auch für die Mitbewohner*innen Ihres Angehörigen und unserer Mitarbeiter*innen.
    In diesem Fall muss dann die Betreuung bis mindestens zum 19.04.2020 bei Ihnen zu Hause sichergestellt werden.
  • Aufnahmen aus dem häuslichen Bereich sind uns nur dann möglich, wenn ein aktuelles negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt, welches nicht älter als einen Tag ist. Zudem dürfen keine akuten Krankheitssymptome wie Husten, Fieber, Halsschmerzen, Atembeschwerden und Durchfall vorliegen. Ihr Angehöriger darf in den letzten 14 Tagen keinen Kontakt zu einer mit Corona infizierten Person gehabt haben. Diese Maßnahmen sind erforderlich, da wir keine räumlichen und personellen Ressourcen haben, um eine 14-tägige Quarantäne für Aufnehmen aus dem häuslichen Bereich zu gewährleisten.
  • Eine Aufnahme aus dem häuslichen Bereich ist nicht möglich, wenn die Wohngruppe zwischenzeitlich unter häusliche Quarantäne gestellt wurde.

Für Kinder und Jugendliche in Wohnheimen gilt die Ausgangsbeschränkung auch. Auf Anordnung der Regierung von Oberbayern sind bereits ab sofort Heimfahrten und Besuche bei den Eltern/Sorgeberechtigten bis auf weiteres auszusetzen.

Uns ist die Einhaltung dieser Regelungen sehr wichtig, damit wir gemeinsam diese Herausforderung gut bewältigen.

Darüber hinaus haben wir unsere Mitarbeiter*innen angewiesen, verstärkt auf Hygienevorschriften zu achten und die Allgemeinverfügung der bayerischen Staatsregierung zur Ausgangsbeschränkung einzuhalten.

In unserem Haus haben wir nun Besprechungen auf das Nötigste reduziert und alle Fortbildungen, Veranstaltungen, etc. abgesagt. Darüber hinaus setzen wir die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI), der Bayerischen Staatsregierung und der Gesundheitsämter in unserer Einrichtung flächendeckend um.

Wie Sie wissen, wurden die Schulen, Tagesstätten und Kindertageseinrichtungen in Bayern bis 19.04.2020 geschlossen. Auch wir haben in diesen Einrichtungen nur noch eine Notbetreuung für Kinder von systemrelevanten Berufsgruppen eingerichtet.

Um auch im Erwachsenenbereich die Kontakte zu reduzieren und die Menschen damit vor Ansteckung zu schützen, wurden die Werkstätten und Förderstätten ab dem 18.03.2020 ebenfalls bis zum 19.04.2020 geschlossen.

Bitte nutzen Sie auch die weiteren Informationen, die Sie auf der Startseite unserer Homepage finden.

Franziskuswerk Schönbrunn gGmbH

Michaela Streich      Markus Holl
Geschäftsführerin   Geschäftsführer

24.03.20: Aktualisierung: Besuchsverbot aller Wohngruppen in Schönbrunn incl. der Außenwohngruppen

Sehr geehrte Eltern und Angehörige der Bewohner*innen,

das Corona Virus breitet sich auch in Bayern weiter aus.

Zum Schutz der Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen setzen wir die Allgemeinverfügung der bayerischen Staatsregierung zur Ausgangsbeschränkung wie folgt um:

Wir bitten Sie, uns dabei zu unterstützen, die Bewohner*innen bzw. Ihre Angehörigen und unsere Mitarbeiter*innen zu schützen:

  • Ab Samstag, 21.03.2020, ab 00.00 Uhr, ist der Besuch aller Wohngruppen inklusive der Außenwohngruppen des Franziskuswerks Schönbrunn und damit das Betreten aller Wohnhäuser untersagt.
  • Bitte verzichten Sie darauf, Ihre Angehörigen zu sich nach Hause zu holen. Dies erhöht die Kontaktzahl und damit die Gefahr auch für die Mitbewohner*innen Ihres Angehörigen und unserer Mitarbeiter*innen.
    In diesem Fall muss dann die Betreuung bis mindestens zum 03.04.2020 bei Ihnen zu Hause sichergestellt werden.
  • Eventuell ist damit zu rechnen, dass bei einer möglichen Infizierung während des Aufenthalts außerhalb der Einrichtung über den 03.04.2020 hinaus Ihr*e Angehörige*r nicht wieder aufgenommen werden kann.
    Gleiches gilt für den Fall, dass die Wohngruppe zwischenzeitlich unter häusliche Quarantäne gestellt wurde.

Für Kinder und Jugendliche in Wohnheimen gilt die Ausgangsbeschränkung auch. Auf Anordnung der Regierung von Oberbayern sind bereits ab sofort Heimfahrten und Besuche bei den Eltern/Sorgeberechtigten bis auf weiteres auszusetzen.

Uns ist die Einhaltung dieser Regelungen sehr wichtig, damit wir gemeinsam diese Herausforderung gut bewältigen.

Darüber hinaus haben wir unsere Mitarbeiter*innen angewiesen, verstärkt auf Hygienevorschriften zu achten und die Allgemeinverfügung der bayerischen Staatsregierung zur Ausgangsbeschränkung einzuhalten.

In unserem Haus haben wir nun Besprechungen auf das Nötigste reduziert und alle Fortbildungen, Veranstaltungen, etc. abgesagt. Darüber hinaus setzen wir die Empfehlungen den Robert-Koch-Instituts (RKI), der Bayerischen Staatsregierung und der Gesundheitsämter in unserer Einrichtung flächendeckend um.

Wie Sie wissen, wurden die Schulen, Tagesstätten und Kindertageseinrichtungen in Bayern bis 19.04.2020 geschlossen. Auch wir haben in diesen Einrichtungen nur noch eine Notbetreuung für Kinder von systemrelevanten Berufsgruppen eingerichtet.

Um auch im Erwachsenenbereich die Kontakte zu reduzieren und die Menschen damit vor Ansteckung zu schützen, wurden die Werkstätten und Förderstätten ab dem 18.03.2020 ebenfalls bis zum 19.04.2020 geschlossen.

Bitte nutzen Sie auch die weiteren Informationen, die Sie auf der Startseite unserer Homepage finden.

Franziskuswerk Schönbrunn gGmbH

Michaela Streich       Markus Holl
Geschäftsführerin    Geschäftsführer

17.03.2020: Schließung der Werkstatt und Förderstätte ab 18.03.2020

Sehr geehrte Eltern und Angehörige der externen Werkstatt- und Förderstättenbeschäftigten,

wie Sie sicherlich gehört haben, wurden die Schulen, Tagesstätten und Kindertageseinrichtungen in Bayern bis 19.4.2020 auf Veranlassung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales geschlossen. Auch wir haben in diesen Einrichtungen nur noch eine Notbetreuung für Kinder von systemrelevanten Berufsgruppen eingerichtet.

Unsere Werkstatt für Menschen mit Behinderung und Förderstätte sind ebenfalls Gemeinschaftseinrichtungen.

Hier werden zudem viele Personen begleitet, die zu einer Hochrisikogruppe gehören, da sie Vorerkrankungen haben. Um auch im Erwachsenenbereich die Kontakte zu reduzieren und die Menschen damit vor Ansteckung zu schützen, werden die Werkstatt und Förderstätte ab dem 18. März 2020 vorsorglich ebenfalls vorerst bis zum 19. April 2020 geschlossen. Dies geschieht in Rücksprache mit dem Bezirk Oberbayern und dem Dachauer Gesundheitsamt.

Wir werden – wie im Kinder- und Jugendbereich – eine Notversorgung einrichten für Beschäftigte der Werkstatt und Förderstätte, deren Betreuungspersonen in systemrelevanten Berufen arbeiten. Die Allgemeinverfügung zum Besuch von Kindertagesstätten, Kindertagespflege und Heilpädagogischen Tagesstätten des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege trifft dazu folgende Regelung:

Zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur zählen insbesondere alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.
Dies gilt nur, wenn beide Elternteile in diesen Bereichen arbeiten und die Betreuung nicht anderweitig gesichert werden kann.

Sollten Sie sich gesundheitlich nicht in der Lage sehen, Ihren Angehörigen zu Hause zu betreuen, bieten wir Ihnen in Einzelfällen Unterstützung an. Bitte melden Sie sich möglichst zeitnah beim Geschäftsbereichsleiter der Werkstatt und Förderstätte, Valentin Schmitt, entweder telefonisch unter der Nummer 08139-800-5001 oder unter der Email-Adresse: Valentin.schmitt@schoenbrunn.de ; wenn Sie eine Notbetreuung benötigen und die oben genannten Kriterien erfüllen.

Bitte informieren Sie uns auch weiterhin, wenn sich Ihr Angehöriger oder eine nahe Kontaktperson in den letzten 14 Tagen vor Symptombeginn in einem Risikogebiet aufgehalten hat oder Kontakt zu einem COVID-19 Patienten bestand und Symptome einer Corona Virusinfektion (Fieber, Halsschmerzen, Husten, Muskelschmerzen, Durchfall) zeigt.

Bitte nehmen Sie dann umgehend telefonisch Kontakt mit Ihrem Hausarzt oder mit dem kassenärztlichen Bereitschaftsdienst auf (unter der Telefonnummer: 116 117) und klären das weitere Vorgehen ab.

Auch wenn Ihr Angehöriger dann nicht mehr täglich zu uns kommt, sollten Sie uns unbedingt davon in Kenntnis setzen.

Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen eine gute, gesunde Zeit.

Mit freundlichen Grüßen

Michaela Streich       Markus Holl
Geschäftsführerin    Geschäftsführer
Franziskuswerk Schönbrunn gGmbH

17.03.20: Besuchsrecht in den stationären Wohnangeboten der Behindertenhilfe und in der Pflege stark eingeschränkt

Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

zu unserer Information vom 13.03.2020 bitten wir zu beachten, dass folgende Besuchergruppen von den Einschränkungen des Besuchsrechts ausgenommen sind:

Z. B. Rettungsdienste, Krankentransporte, ärztliche Hausbesuche, Fachdienst Pflege, Hausbesuche Therapeuten (Physio, Ergo etc.) Fachdienst Heilpädagogik/Psychologie, Seelsorge im Krisenfall, Palliativ-Versorgung und Sterbebegleitung, Podologie,

Bitte weisen Sie beim Betreten der Wohngruppe darauf hin, dass die Besucher als erstes ihre Hände mit Seife waschen. Das Tragen von Schutzkleidung ist nicht erforderlich.

Therapien unserer Ergo- und Physiotherapiepraxen werden auch weiterhin in den Praxisräumen durchgeführt.

Darüber hinaus bitten wir Sie, den Aushang „Stopp – Betretungsverbot“ auszutauschen gegen den Aushang „Stopp – Eingeschränktes Besuchsrecht“.

Externe und interne Lieferdienste stellen Ihre Lieferungen (z. B. Wäsche, Essen, Medikamente, Hygieneartikel etc.) vor den Eingangstüren der Wohngruppen ab.

Nachfolgend noch einmal der gesamte Text unserer Information an Angehörige vom 13.03.2020:

Mit der Allgemeinverfügung des bayrischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 13.03.2013 wurde das Besuchsrecht u.a. in Pflegeeinrichtungen und Behinderteneinrichtungen massiv eingeschränkt. Es gelte, ältere und kranke Menschen zu schützen, die bei einer Ansteckung mit dem Coronavirus besonders gefährdet seien.

Da uns im Franziskuswerk die besondere Fürsorgepflicht in der Gesunderhaltung aller Menschen, die in unseren Einrichtungen und Diensten betreut werden sehr wichtig ist, werden wir die Ankündigung sofort umsetzen. Wir orientieren uns dabei an den Ausführungen der vorgenannten Allgemeinverfügung. Dabei ist uns ebenso sehr wichtig, dass die starken Einschränkungen der Besuche in unseren stationären Wohnangeboten der Behindertenhilfe und in der Pflege nicht gleichbedeutend mit einer Isolation der uns anvertrauten Menschen sind. Damit einher geht kein Bewegungsverbot. Gerade in der jetzigen Zeit ist auch wichtig, dass sich ältere pflegebedürftige Menschen und behinderte Menschen in ihrem gewohnten Umfeld bewegen können und Kontakt zu ihren Angehörigen haben.

Unser Ziel ist der Schutz unserer Bewohner*innen.

Deshalb dürfen die Wohngruppen in unseren stationären Wohnangeboten der Behindertenhilfe und in der Pflege, nur von den zuständigen Mitarbeiter*innen im Dienst betreten werden. Nur die Bewohner*innen dürfen jederzeit ihre Wohngruppe verlassen und betreten. Die Bewohnern*innen können sich außerhalb der Wohngruppe mit anderen Bewohnern*innen und Angehörigen treffen.

Heimfahrten der Bewohner*innen sind ebenso möglich. Dabei ist jedoch zu beachten, dass externe Fahrdienste und Angehörige vor der Wohngruppe warten müssen und diese in keinem Fall betreten dürfen.

Die Beschäftigung der Bewohner*innen in unserer Werkstatt für behinderte Menschen und in unseren Förderstätten ist weiterhin möglich.

U. a. aufgrund der Schul- und Kita-Schließungen gibt es im Kinder- und Jugendbereich keine tagesstrukturellen Angebote mehr.

Ausnahmen von den Besuchseinschränkungen:

  • Therapeutische/medizinische Besuche
    Z. B. Rettungsdienste, Krankentransporte, ärztliche Hausbesuche, Fachdienst Pflege, Hausbesuche Therapeuten (Physio, Ergo etc.) Fachdienst Heilpädagogik/Psychologie, Seelsorge im Krisenfall, Palliativ-Versorgung und Sterbebegleitung, Podologie,
  • Reinigungsdienst für notwendige Reinigung und Desinfektion
  • Externe und interne Handwerker für akute Maßnahmen
    Z.B. Sicherstellung Betrieb der Wohngruppe (Toiletten, Wasser, Herd, Spülmaschine etc.) im 7-Tage-Betrieb, Lieferung/Reparatur von dringend benötigten medizinischen Hilfsmitteln
  • Angehörige bei Vorliegen eines Notfalls
    Z. B. Schwere Demenz, Sterbefall, lebensbedrohliche Situation. In diesen Fällen ist max. 1 Besucher für max. 1 Std. pro Gruppe möglich

Zum Wohle unserer Bewohner*innen bitten wir die eingeschränkten Besuchsrechte unbedingt einzuhalten und danken Ihnen für Ihre Unterstützung.

Freundliche Grüße

Michaela Streich      Markus Holl
Geschäftsführerin   Geschäftsführer
Franziskuswerk Schönbrunn gGmbH

13.03.2020: Besuchsrecht in den stationären Wohnangeboten der Behindertenhilfe und in der Pflege stark eingeschränkt

Auf der heutigen Pressekonferenz hat Ministerpräsident Söder angekündigt, dass das Besuchsrecht u.a. in Pflegeeinrichtungen und Behinderteneinrichtungen massiv eingeschränkt werde.
Es gelte, ältere und kranke Menschen zu schützen, die bei einer Ansteckung mit dem Coronavirus besonders gefährdet seien.

Da uns im Franziskuswerk die besondere Fürsorgepflicht in der Gesunderhaltung aller Menschen, die in unseren Einrichtungen und Diensten betreut werden sehr wichtig ist, werden wir die Ankündigung sofort umsetzen. Wir orientieren uns dabei an den Ausführungen in der vorgenannten Pressekonferenz.

Dabei ist uns ebenso sehr wichtig, dass die starken Einschränkungen der Besuche in unseren stationären Wohnangeboten der Behindertenhilfe und in der Pflege nicht gleichbedeutend mit einer Isolation der uns anvertrauten Menschen sind. Damit einher geht kein Bewegungsverbot. Gerade in der jetzigen Zeit ist auch wichtig, dass sich ältere pflegebedürftige Menschen und behinderte Menschen in ihrem gewohnten Umfeld bewegen können und Kontakt zu ihren Angehörigen haben.

Unser Ziel ist der Schutz unserer Bewohner*innen.

  • Deshalb dürfen die Wohngruppen in unseren stationären Wohnangeboten der Behindertenhilfe und in der Pflege, nur von den zuständigen Mitarbeiter*innen im Dienst betreten werden.
  • Nur die jeweiligen Bewohner*innen dürfen jederzeit ihre Wohngruppe verlassen und betreten.
  • Die Bewohnern*innen können sich außerhalb der Wohngruppe mit anderen Bewohnern*innen und Angehörigen treffen.
  • Heimfahrten der Bewohner*innen sind ebenso möglich. Dabei ist jedoch zu beachten, dass externe Fahrdienste und Angehörige vor der Wohngruppe warten müssen und diese in keinem Fall betreten dürfen.
  • Die Beschäftigung der Bewohner*innen in unserer Werkstatt für behinderte Menschen und in unseren Förderstätten ist weiterhin möglich.
  • U. a. aufgrund der Schul- und Kita-Schließungen gibt es im Kinder- und Jugendbereich keine tagesstrukturellen Angebote mehr.

Ausnahmen von den Besuchseinschränkungen:

  • Therapeutische/medizinische Besuche
    Z. B. Rettungsdienste, Krankentransporte, ärztliche Hausbesuche, Fachdienst Pflege, Hausbesuche Therapeuten (Physio, Ergo etc.) Fachdienst Heilpädagogik/Psychologie, Palliativ-Versorgung und Sterbebegleitung
  • Reinigungsdienst für notwendige Reinigung und Desinfektion
  • Externe und interne Handwerker für akute Maßnahmen
    Z.B. Sicherstellung Betrieb der Wohngruppe (Toiletten, Wasser, Herd, Spülmaschine etc.) im 7-Tage-Betrieb, Lieferung/Reparatur von dringend benötigten medizinischen Hilfsmitteln
  • Angehörige bei Vorliegen eines Notfalls
    Z. B. Schwere Demenz, Sterbefall, lebensbedrohliche Situation. In diesen Fällen ist max. 1 Besucher für max. 1 Std. pro Gruppe möglich

Zum Wohle unserer Bewohner*innen bitten wir die eingeschränkten Besuchsrechte unbedingt einzuhalten und danken Ihnen für Ihre Unterstützung.

Franziskuswerk Schönbrunn gGmbH

Michaela Streich      Markus Holl
Geschäftsführerin   Geschäftsführer