Organisation

Die Franziskuswerk Schönbrunn gemeinnützige GmbH ist ein Tochterunternehmen der, von den Franziskanerinnen von Schönbrunn gegründeten, Viktoria-von-Butler-Stiftung. Mit uns im Unternehmensverbund ist die pfiff gGmbH – Partner für Familienunterstützung, Inklusion, Fachberatung und Freizeit. “Marken” unseres Unternehmensverbundes sind die Akademie Schönbrunn, das W5-Bürgerhaus, Café & Bistro und das Handwerkszentrum Schönbrunn.

Wir sind Mitglied im Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e.V. und bei der Caritas auf Landes- und Bundesebene aktiv.

Qualität steht für uns an erster Stelle. Sei es in der Assistenz und Pflege, in der Werkstatt für behinderte Menschen oder an unserer Akademie, dem Zentrum für berufliche Ausbildung. Das bescheinigt uns der jährliche Audit.

Wir handeln nach dem, von der Europäischen Gemeinschaft entwickelten EMAS-Umweltstandard und setzen und damit für Nachhaltigkeit im täglichen Tun ein.

Geschäftsführung

Michaela Streich und Markus Holl sind seit Januar 2018 die allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Franziskuswerk Schönbrunn gemeinnützige GmbH.

Die Diplom-Psychologin Michaela Streich verantwortet bereits seit Herbst 2011 die Bereiche Soziale Dienste, Bildung und Teilhabe, der Bankkaufmann und Betriebswirt (VWA) Markus Holl ebenfalls seit Herbst 2011 die Bereiche Personal, Finanzen und Betrieb.

Beide wurden mit der Stiftungsgründung Anfang 2016 in den Stiftungsvorstand der Viktoria-von-Butler-Stiftung berufen.

Referenten und Geschäftsbereichsleitungen

Stabstellen

Satzung der Franziskuswerk Schönbrunn gGmbH

Informationspflicht zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz VSBG

Das Franziskuswerk Schönbrunn nimmt nicht am Streitbeilegungsverfahren im Sinne von §36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teil. Davon unberührt ist die Möglichkeit der Streitbeilegung durch die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Str. 8, 77694 Kehl am Rhein, www.verbraucher-schlichter.de, im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§37 VSBG).